Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über Erwerbsobstanlagen

247. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über Erwerbsobstanlagen

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 12 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 11 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:

Anordnung der statistischen Erhebung und Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 und der Richtlinie 2001/109/EG, ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2011 S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken bis spätestens 30. September 2018 zu erstellen.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 2. Statistische Einheiten im Sinne der Erhebung sind landwirtschaftliche Betriebe, die überwiegend gewerbsmäßig

1. eine oder mehrere Anlagen mit einer zusammenhängenden Mindestanbaufläche von in Summe 15 Ar Kernobst, Steinobst, Schalenobst, Beerenobst, Holunder und sonstigem Obst oder
2. ausschließlich eine oder mehrere Beerenobstanlagen mit einer zusammenhängenden Mindestanbaufläche von 10 Ar
betreiben.

Stichtag der Erhebung, Referenzzeitraum

§ 3. (1) Stichtag für die Erhebung ist der 15. November 2017.

(2) Flächenbezogene Merkmale sind über das Kalenderjahr 2017 zu erheben.

Erhebungsart

§ 4. (1) Die Erhebung der Merkmale gemäß § 5 ist als Vollerhebung personenbezogen durch Befragung der Auskunftspflichtigen durchzuführen.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich ist ermächtigt Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria auf Betriebsebene heranzuziehen, sofern die erforderlichen Angaben in ausreichender Qualität verfügbar sind.

Erhebungsmerkmale

§ 5. Es sind folgende Merkmale zu erheben:

1. betreffend die in § 2 Z 1 angeführten statistischen Einheiten mit Apfel-, Birnen-, Marillen-, Pfirsich-, Nektarinen- und Zwetschkenanlagen die Sorten und der durchschnittliche Hektarertrag des Jahres
...

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