Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung ? Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI)

154. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung ? Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI) Auf Grund des § 26 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI), die aufgrund des VBG oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Diese sind die Grundausbildung für

1. die Verwendungsgruppe A1/Entlohnungsgruppe v1 ? juristischer Dienst sowie sonstige wissenschaftliche Verwendung (Anlage 1);
2. den polizeiärztlichen Dienst (Anlage 2);
3. die Verwendungsgruppe A2/Entlohnungsgruppe v2 (Anlage 3);
4. die Verwendungsgruppe A3/Entlohnungsgruppe v3 (Anlage 4);
5. die Verwendungsgruppe A4/Entlohnungsgruppe v4 (Anlage 5).

Ausbildungsziel

§ 2. Ausbildungsziel der Grundausbildungen ist die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Der Lehrstoff ist entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft, den dienstlichen Erfordernissen sowie den aktuellen pädagogisch-didaktischen Grundsätzen zu vermitteln.

Bereitstellung und Leitung

§ 3. (1) Die Sicherheitsakademie (SIAK) hat für die in § 1 Z 1 bis 5 angeführten Grundausbildungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Grundausbildungslehrgänge bereitzustellen. Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK.

(2) Der Direktor der SIAK hat für jeden Grundausbildungslehrgang einen Lehrgangsleiter mit der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der dafür erforderlichen Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht zu betrauen.

(3) Die SIAK hat qualifizierte Lehrkräfte gemäß § 4 Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung (SIAK-BV), BGBl. II Nr. 451/2015, in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen. Die Koordinierung der Lehrkräfte und die notwendige...

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