Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Lagerung von Aerosolpackungen in gewerblichen Betriebsanlagen (Aerosolpackungslagerungsverordnung ? APLV)

347. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Lagerung von Aerosolpackungen in gewerblichen Betriebsanlagen (Aerosolpackungslagerungsverordnung ? APLV) Auf Grund

1. der §§ 69 Abs. 1 und 76 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 ? GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2018, wird von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 ? GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2018, wird von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und

2. der §§ 20 Abs. 5, 21, 25 und 41 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ? ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017, wird von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Lagerung von Aerosolpackungen im Sinne der Aerosolpackungsverordnung 2017, BGBl. II Nr. 200/2017, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einer Lagermenge von nicht mehr als 5 000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt in gewerblichen Betriebsanlagen.

Lagerung

§ 2. (1) Lagerung im Sinne dieser Verordnung ist das Vorhandensein von Aerosolpackungen zwecks Aufbewahrung. Lagerung liegt auch dann vor, wenn Aerosolpackungen kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden.

(2) Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn Aerosolpackungen

1. sich in Verwendung befinden oder zur unmittelbaren Verwendung ? in der dafür unbedingt erforderlichen Menge (Tagesbedarf) ? bereitstehen oder
2. im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ? GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2013, befördert werden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. ?Lagermenge? ist die Summe der Nettogewichte aller Aerosolpackungen einer Lagerung; ist auf einer Aerosolpackung nicht das Nettogewicht, sondern das Nettovolumen angegeben, sind zur Ermittlung der Lagermenge 1 000 ml Nettovolumen 1 kg Nettogewicht gleichzusetzen, unabhängig von der tatsächlichen Dichte der Füllung;
2. ?Vorratsräume? sind Räume, die der Lagerung von Aerosolpackungen und der Lagerung anderer Materialien, Waren oder Gegenstände dienen, und die keine Arbeitsräume im Sinne der Arbeitsstättenverordnung ? AStV, BGBl. II
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