Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

179. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

Gemäß § 211 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung ? BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf die Entrichtung öffentlicher Abgaben und Beiträge im Sinne des § 3 BAO im Wege der Einziehung mittels Lastschrift gemäß § 4 Z 22 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 ? ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018 nach Maßgabe des § 2 anzuwenden.

§ 2. (1) Von den durch die Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben können ausschließlich Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer gemäß § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 ? EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens entrichtet werden.

(2) Für Abgaben, die durch Abgabenbehörden der Länder oder Gemeinden zu erheben sind, entscheidet die jeweils zuständige Abgabenbehörde über die Zulässigkeit der Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens und regelt die Nutzungsbedingungen.

Lastschriftmandat

§ 3. (1) Abgabepflichtige, die das SEPA-Lastschriftverfahren zur Entrichtung nutzen wollen, haben der zuständigen Abgabenbehörde ein Lastschriftmandat zu erteilen. § 83 BAO gelangt nicht zur Anwendung.

(2) Die zuständige Abgabenbehörde informiert den Abgabepflichtigen gemäß § 6 über Zeitpunkt und Betrag der Einziehung.

Erteilung des Lastschriftmandats

§ 4. Für die Einziehung von Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 ist das SEPA-Lastschriftmandat im elektronischen Weg über FinanzOnline zu erteilen oder unter Verwendung eines von der Finanzverwaltung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Formulars unterschrieben im Original an die auf dem Formular genannte Adresse zu übermitteln.

Voraussetzungen für die Einziehung und Verlust der Gültigkeit des Lastschriftmandats

§ 5. (1) Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn

1. das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist,
2. kein Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO eingebracht oder keine Bewilligung einer Zahlungserleichterung aufrecht ist,
3. kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eingebracht und
4. kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.

(2) Ein gemäß § 4 erteiltes SEPA-Lastschriftmandat verliert seine Gültigkeit, wenn

1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nach
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