Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitätsberechtigungsverordnung geändert wird

182. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitätsberechtigungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 41 Abs. 2 und des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019, sowie § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, wird verordnet:

Die Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 44/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 258/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 5 und 6 lautet:

?(5) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt, wenn die Schülerin oder der Schüler Naturwissenschaften, Biologie oder Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(6) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt für sämtliche Studienrichtungen, in welchen ein Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren gemäß § 65a oder §§ 71b, c, d Universitätsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist, wenn das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ feststellt, dass die Kenntnisse aus (angewandte) Naturwissenschaften, (angewandte) Biologie oder (angewandte) Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen bereits im Aufnahmeverfahren vor der Zulassung enthalten sind.?

2. In § 4 Abs. 1 lit. c wird in der Tabelle...

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