Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort, die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz, die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten, die Grundausbildungsverordnung E1-BMJ, die Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ, die Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung und die Sprengelverordnung für den Strafvollzug geändert werden

164. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort, die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz, die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten, die Grundausbildungsverordnung E1-BMJ, die Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ, die Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung und die Sprengelverordnung für den Strafvollzug geändert werden

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort
Artikel 2 Änderung der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz
Artikel 3 Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten
Artikel 6 Änderung der Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
Artikel 7 Änderung der Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ
Artikel 8 Änderung der Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung
Artikel 9 Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Artikel 10 Inkrafttreten

Auf Grund der §§ 25 bis 31, 60 Abs. 3, und 144 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, des § 17 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch die Gerichtsgebühren-Novelle 2014 (GGN 2014), BGBl. I Nr. 19/2015, der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56 und 57 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015, des § 9 Abs. 4 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015, der §§ 2e, 23 und 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort

Die Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort (DAV-BMJ), BGBl. II Nr. 303/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 entfallen das Wort ?Vollzugsdirektion? und der darauf folgende Beistrich.

2. In § 8 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

?(1b) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.?

Artikel 2

Änderung der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz

Die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz (DVPV-Justiz), BGBl. II Nr. 471/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 327/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 entfällt die Z 5 und am Ende der Z 4 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.

2 In § 2 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

3. § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Verfahren, die am 30. Juni 2015 anhängig waren, sind nach den mit 1. Juli 2015 in Kraft tretenden neuen Zuständigkeitsvorschriften fortzuführen.?

Artikel 3

Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 469/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 Z 2 entfällt die Wortfolge ?und von der Vollzugsdirektion?.

2. In § 209 Abs. 1 entfallen die Klammerzitate ?(§ 1 Z 1 GEG)?, ?(§ 1 Z 2 GEG)? und ?(§ 1 Z 3 bis 7 GEG)?.

3. In § 226 lit. b entfällt die Wendung ?bei Kleinbeträgen (§ 11 Abs. 3 GEG) oder?.

4. In § 232 Abs. 2 wird das Klammerzitat ?(§ 218a)? durch ?(§ 218)? ersetzt.

5. In § 234 Abs. 1 wird der Verweis ?§ 1 Z 2 GEG? durch ?§ 1 Z 3 GEG? ersetzt.

6. § 280 Abs. 3 entfällt.

7. In § 343 Abs. 2 wird die Wortfolge ?eine solche Prüfung mindestens zweimal im Jahr? durch die Wortfolge ?eine solche Prüfung mindestens einmal im Jahr? ersetzt.

Artikel 4

Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

Die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, BGBl. II Nr. 129/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 85/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge ?von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz? durch die Wortfolge ?vom Bundesministerium für Justiz? ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge ?Die Vollzugsdirektion? durch die Wortfolge ?Das Bundesministerium für Justiz? ersetzt; die Wortfolge ?im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz? entfällt.

3. § 4 Abs. 2 lautet:

?(2) Das Bundesministerium für Justiz kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Vorbereitung und Durchführung sowie hinsichtlich der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes ? StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.?

4. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge ?Die Vollzugsdirektion? durch die Wortfolge ?Das Bundesministerium für Justiz? ersetzt.

5. In § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge ?die Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz? durch die Wortfolge ?das Bundesministerium für Justiz? ersetzt.

6. In § 9 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ?der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit?.

7. In § 9 Abs. 7 wird die Wortfolge ?von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem? durch das Wort ?vom? ersetzt.

8. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge ?zur Vollzugsdirektion oder dem? durch das Wort ?zum? ersetzt.

9. In § 10 Abs. 5 wird die Wortfolge ?von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem? durch das Wort ?vom? ersetzt.

10. In § 14 Abs. 1 entfallen die Wortfolge ?nach Einholung eines Vorschlags der Vollzugsdirektion? und das Wort ?gemeinsame?.

11. § 14 Abs. 2 und 3 lauten:

?(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Dabei ist auf deren fachliche und pädagogische Qualifikationen sowie bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden auch auf dessen Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung Bedacht zu nehmen.

(3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E1, des höheren und des gehobenen Dienstes (Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 bzw. A2/v2) sowie gleichzuhaltender Verwendungs-, Entlohnungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz, das dazu die Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) einbindet, hat die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.?

12. § 14 Abs. 5 lautet:

?(5) Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle einer Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst leitende Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz, Leiterinnen oder Leiter von Justizanstalten sowie Vertreterinnen oder Vertreter der im § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Einrichtung herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied, möglichst jedoch mehrere Mitglieder des jeweiligen Prüfungssenats sind aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.?

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