Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Zuweisung der Schulen und Leitungsfunktionen zu den Dienstzulagenkategorien für Vertragslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen im Entlohnungsschema pd (PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung)
389. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Zuweisung der Schulen und Leitungsfunktionen zu den Dienstzulagenkategorien für Vertragslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen im Entlohnungsschema pd (PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung) Auf Grund
1. | des § 46b Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ? VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2019, und |
2. | des § 20 Abs. 1 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ? LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2019, |
wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung ist auf Schulen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, und auf Leitungsfunktionen an solchen Schulen anzuwenden.
Zuweisungskriterien
§ 2.
(1) Die Zuweisung der Schulen oder Leitungsfunktionen (Schulcluster-Leitung oder Leitung mehrerer Schulen) zu den Kategorien A bis D erfolgt anhand der Zahl der zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 3 Abs. 1) und allfälliger Zuschläge für die Komplexität gemäß § 3 Abs. 2 oder 3.
(2) Einem Vollbeschäftigungsäquivalent entspricht:
1. | eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des § 40a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ? VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder des § 2 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, |
2. | eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 LVG oder der §§ 52 und 53 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes ? LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, oder die Jahresnorm gemäß § 43 LDG 1984; für Religionslehrpersonen an allgemeinbildenden Pflichtschulen tritt hierbei an die Stelle der Jahresnorm die Unterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden. |
Allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres. |
(3) Religionslehrpersonen, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellt sind, und Lehrpersonen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 bei der Ermittlung der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente zu berücksichtigen.
Zuweisung der Schulen (Leitungsfunktionen) zu den Kategorien A bis D
§ 3.
(1) Die Schulen (Leitungsfunktionen) werden den Kategorien A bis D (§ 46b Abs. 3 und 4 VBG, § 20 Abs. 2 und 3 LVG) wie folgt zugewiesen:
1. | der |
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