Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (COVID-19-Berufsschulverordnung ? C-BSchVO)

164. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (COVID-19-Berufsschulverordnung ? C-BSchVO) Aufgrund des § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, des § 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 28b des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. 76/1985 und des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für alle im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, (im Folgenden: SchOG) sowie in Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, geregelten öffentlichen und privaten Berufsschulen.

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

Anordnung ortsungebundenen Unterrichts

§ 2.

Der Unterricht findet abweichend von § 10 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes ? SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, und der §§ 4 und 5 sowie des Abschnitt II, Unterabschnitt B des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. 76/1985, (im Folgenden: SchZG) für alle Schülerinnen und Schüler ab 16. März 2020 als ortsungebundener Unterricht statt.

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht

§ 3.

Ausgenommen vom ortsungebundenen Unterricht sind die in Anlage A genannten Schulen, Schulstufen, Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen.

Schutzmaßnahmen bei Präsenzunterricht

§ 4.

Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie und die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden für Schulen und der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten. Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen sind Pflichtverletzungen und kann die Schulleitung zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und anderen Schülerinnen und Schülern für einzelne Schülerinnen und Schüler ortungebundenen Unterricht anordnen.

Elektronische Kommunikation

§ 5.

Elektronische Kommunikation im Sinne dieser Verordnung umfasst digitale und analoge Kommunikation.

(1) Digitale Kommunikation ist die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere dem Internet, insbesondere der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung.

(2) Analoge Kommunikation ist die direkte Kommunikation mit Tonübertragung (Telefonie).

Unterrichtgestaltung bei ortsungebundenem Unterricht

§ 6.

(1) Die Unterrichts- und Erziehungsarbeit und die Kommunikation zwischen Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und der Schulleitung erfolgt mittels elektronischer...

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