Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Kostenverordnung 2016 geändert wird

368. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Kostenverordnung 2016 geändert wird

Auf Grund

1. des § 19 Abs. 7 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes ? FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2020,
2. des § 89 Abs. 2 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 ? WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019,
3. des § 144 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 ? InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 ? EU-FinAnpG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019,
4. des § 56 Abs. 6 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes ? AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 ? EU-FinAnpG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019,
5. des § 2 Abs. 13 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes ? ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 ? EU-FinAnpG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019,
6. des § 45a Abs. 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes ? BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 ? EU-FinAnpG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019,
7. des § 28 Abs. 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes ? FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, zuletzt geändert durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 ? EU-FinAnpG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019,
wird verordnet:

Die FMA-Kostenverordnung 2016 ? FMA-KVO 2016, BGBl. II Nr. 419/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 181/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 2 wird vor dem Wort ?sowie? die Wortfolge ?und im Hinblick auf Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen? eingefügt.

2. In § 2 Z 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 wird jeweils der Verweis ?§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 4? durch den Verweis ?§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 5? ersetzt.

3. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:

?a) die als Rechtsträger gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2018 mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle gemäß § 9 BWG oder § 19 WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten gemäß Art. 26 Abs. 1 und 2 MiFIR getätigt haben (meldepflichtige Institute);?

4. In § 3 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

?5. Kostenpflichtige gemäß § 28 Abs. 6 FM-GwG, die als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a Abs. 1 FM-GwG registriert sind.?

5. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

?Rückwirkungen im Rahmen von Umgründungen gemäß § 202 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches ? UGB, dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2019, bleiben unberücksichtigt.?

6. § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 lautet:

?3. für den Rechnungskreis 3:
a) Art. 26 und 27 MiFIR, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 2,
b) § 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2,
c) § 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2,
d) § 12 Abs. 2 RW-VG in Verbindung mit § 21 Abs. 2,
4. für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG sowie?

7. Dem § 6 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:

?5. für die in Bezug auf die Rechnungskreise 1 bis 4 relevante Kostenbemessung bei den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5: § 28 Abs. 6 FM-GwG in Verbindung mit § 21a Abs. 1 und 2.?

8. § 7 Abs. 4 Z 11 und 12 lautet:

?11. eines Administrators mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 9 und
12. eines registrierten Dienstleisters in Bezug auf virtuelle Währungen mit der Mindestpauschale gemäß § 21a Abs. 4?

9. § 17 Abs. 1 lautet:

?§ 17.

(1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß § 19 WAG 2018 oder über eine Zweigstelle gemäß § 21 WAG 2018 in Österreich tätig werden, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten auch durch Vorlage des Jahresabschlusses der Wertpapierfirma oder der Drittlandfirma nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der vorgelegte Jahresabschluss weist die Referenzdaten gemäß Abs. 2 aus;
2. der vorgelegte Jahresabschluss ist nach dem auf diesen anwendbaren Recht von einem Abschlussprüfer geprüft, soweit dies in dem auf diesen Jahresabschluss anwendbaren Recht vorgesehen ist, oder hilfsweise erfolgt die Meldung der Referenzdaten zumindest mit einer Bestätigung der Geschäftsleitung des Kostenpflichtigen, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben;
3. dem vorgelegten Jahresabschluss liegt eine beglaubigte Übersetzung des Jahresabschlusses samt Prüfvermerk in deutscher Sprache hinsichtlich der Referenzdaten bei.
Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.?

10. § 17...

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