Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2023 (Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2023)

69. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2023 (Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2023) Auf Grund der §§ 4 bis 10 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 12 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik§ 1.

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011, ABl. Nr. L 200 vom 7.8.2018 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 265 vom 24.10.2018 S. 23, und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286, ABl. Nr. L 458 vom 22.12.2021 S. 284, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. Juni 2025 Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse§ 2.

  • (1) Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a und lit. b der Verordnung (EU) 2018/1091, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:
  • 1.drei Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
  • 2.drei Hektar Dauergrünland;
  • 3.1,50 Hektar Ackerland;
  • 4.50 Ar Kartoffeln;
  • 5.10 Ar Gemüse oder Erdbeeren (in Summe);
  • 6.10 Ar Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Sämereien und Pflanzgut, Rebschulen, Baumschulen oder Forstbaumschulen (in Summe);
  • 7.10 Ar Erwerbsweinbauflächen;
  • 8.15 Ar erwerbsobstbaulich genutzte Apfelanlagen, Marillenanlagen (in Summe) bzw. 30 Ar erwerbsobstbaulich genutzte Obstanlagen oder sonstige Dauerkulturflächen (ohne Weingärten, Rebschulen, Baumschulen und Forstbaumschulen) (in Summe);
  • 9.100 m² überwiegend erwerbsmäßig bewirtschaftete begehbare Gewächshäuser mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung;
  • 10.100 m² Zuchtpilze;
  • 11.Viehhaltung mit mindestens 1,7 Großvieheinheiten.
  • (2) Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens zwei Hektar Waldfläche.
  • Stichtage, Referenzzeiträume§ 3.
  • (1) Als Stichtag gilt der 1. April 2023 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1. bis 2.3., 2.7.1. und Punkt 4.
  • (2) Als Referenzzeiträume gelten:
  • 1.1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2023 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.5., 6., 7.1.1.1., 7.1.5.2.,
  • 2.2. April 2022 bis 1. April 2023 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 7. (ausgenommen 7.1.1.1. und 7.1.5.2.) basierend auf den Anbauflächen des Jahres 2022,
  • 3.das Kalenderjahr 2023 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.4., 2.6., 2.7.2., 2.8., 3., 5., 8., 9. sowie Punkt 4., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2023 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist; des Weiteren hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II (ausgenommen die durchschnittlichen Hektarerträge). Sollten die Vermarktungswege gemäß Anlage II Punkt 5. noch nicht bekannt sein, gilt das Kalenderjahr 2022 als Referenzzeitraum.
  • 4.das Kalenderjahr 2022 hinsichtlich der durchschnittlichen Hektarerträge gemäß Anlage II Punkte 1 bis 4.
  • Erhebungsart, Erhebungsmerkmale§ 4.
  • (1) Zur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten gemäß Anlage I Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten.
  • (2) Unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung sind zu erheben:
  • 1.die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.1., ausgenommen 2.1.4. und 2.1.5., und Punkt 2.2.4.1. sowie 2.3. durch Heranziehen von Daten aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000),
  • 2.das Merkmal gemäß Anlage I Punkte 2.1.4. und 2.1.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
  • 3.die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.4., 2.5., 3.1. bis 3.9., 6., 8.1.3. (8.1.3.2. inkl. Angaben aus dem Mehrfachantrag-Flächen 2022) und 8.1.5. sowie die korrelierenden Anbauflächen des Jahres 2022 für die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 7.2. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,
  • 4.die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.7.1., 5.4. und 5.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
  • 5.die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.8. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und der gemäß § 4 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 130/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 257/2021 zugelassenen Kontrollstellen,
  • 6.das Merkmal Christbaumkulturen gemäß Anlage I Punkt 3.7. und das Merkmal Fließende und stehende Gewässer (einschl. GLÖZ Teich/Tümpel) gemäß Anlage I Punkt 3.9 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen,
  • 7.das Merkmal Wald gemäß Anlage I Punkt 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
  • 8.die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  • 9.die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 3.10. sowie die Merkmale gemäß Anlage II durch Befragung der statistischen Einheiten.
  • (3) Für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 2, die über bis zu 10 Hektar Waldfläche verfügen, ist nur das Merkmal Wald gemäß Anlage I Punkt 3.9 zu erheben.
  • (4) Für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 sowie gemäß § 2 Abs. 2, die über mehr als 10 Hektar Waldfläche verfügen, sind die übrigen Merkmale unternehmens- und personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 35 000 statistischen Einheiten gemäß § 5 zu erheben.
  • (5) Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) zu erfolgen.
  • (6) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 8 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.
  • Durchführung der Erhebung§ 5.
  • (1) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die neuerliche Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.
  • (2) Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2023 einen Mehrfachantrag abgeben, haben den elektronischen Fragebogen gemäß Abs. 1 unter Zuhilfenahme der von den Landwirtschaftskammern zur Verfügung gestellten benötigten Infrastruktur zu beantworten. Die Landwirtschaftskammern haben die Auskunftspflichtigen bei der Befüllung des elektronischen Fragebogens entsprechend zu unterstützen.
  • (3) Auskunftspflichtigen gemäß § 6, die...
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