Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Lehrplan des Lehrganges der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige); Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

240. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Lehrplan des Lehrganges der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige); Bekanntmachung der Lehrpläne für den ReligionsunterrichtArtikel 1Verordnung über den Lehrplan des Lehrganges der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) Auf Grund

1.Ziffer einsdes Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, insbesondere dessen §§ 6, 68a Abs. 1 und 79 Abs. 1 Z 4 sowiedes Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 68a Absatz eins und 79 Absatz eins, Ziffer 4, sowie2.Ziffer 2des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,,wird verordnet:Lehrplan§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsFür den Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) gilt der in der Anlage enthaltene Lehrplan.
  • (2)Absatz 2Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.
  • Lehrverpflichtungsgruppen§ 2.Paragraph 2

    Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes ? BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020, erfasst sind, werden in die in der Rubrik ?Lehrverpflichtungsgruppe? der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 BLVG erfasst sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt. enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des...

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