Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug) und die Verordnung über die Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten geändert werden

399. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug) und die Verordnung über dieEinrichtung von Außenstellen in Justizanstalten geändert werden

Auf Grund der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022, sowie der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56, 57 und 57a des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, idF BGBl. I Nr. 98/2023, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,, sowie der Paragraphen 51,, 55 Absatz eins bis 3 und 6, 56, 57 und 57a des Jugendgerichtsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2023,, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug), BGBl. II Nr. 124/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 607/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 607 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 6, Absatz eins und 2 lautet:

  • ?(1)Absatz einsFür die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 StGB sind die forensisch-therapeutischen Zentren Göllersdorf, Asten und Wien-Favoriten, für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB die forensisch-therapeutischen Zentren Wien-Mittersteig und Garsten eingerichtet.Für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB sind die forensisch-therapeutischen...
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