Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Anlagenelektriker (Anlagenelektriker-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Anlagenelektriker

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Anlagenelektriker“ mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

(2) Der Lehrberuf „Anlagenelektriker“ wird mit den Lehrberufen „Anlagenmonteur“, „Betriebselektriker“,

„Elektroinstallateur“, „Elektromechaniker für Schwachstrom“, „Elektromechaniker für Starkstrom“, „Elektromechaniker und -maschinenbauer“, „Kälteanlagentechniker“, „Maschinenmechaniker“,

„Mechaniker“, „Prozeßleittechniker“, „Starkstrommonteur“ und „Werkzeugmechaniker“

verwandt gestellt. Die im Lehrberuf „Anlagenelektriker“ zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit in diesen Lehrberufen im folgenden Ausmaß anzurechnen:

(3) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 64/1997) wird daher bei dem Lehrberuf „Anlagenelektriker“ die Tabelle gemäß Abs. 2 eingefügt.

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. (1) Die in den verwandten Lehrberufen „Anlagenmonteur“, „Betriebselektriker“, „Elektroinstallateur“,

„Elektromechaniker für Schwachstrom“, „Elektromechaniker für Starkstrom“, „Elektromechaniker und -maschinenbauer“, „Kälteanlagentechniker“, „Maschinenmechaniker“, „Mechaniker“,

„Prozeßleittechniker“, „Starkstrommonteur“ und „Werkzeugmechaniker“ zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Anlagenelektriker“ im folgenden Ausmaß anzurechnen:

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 64/1997) wird daher bei den in Abs. 1 angeführten, zum Lehrberuf

„Anlagenelektriker“ verwandten Lehrberufen, die Tabelle gemäß Abs. 1 eingefügt.

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Auswählen und Beschaffen erforderlicher Materialien und Geräte sowie Überprüfen, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,

  2. fachgerechte Anwendung von einschlägigen Werkzeugen, Arbeitsbehelfen, Maschinen, Geräten und Vorrichtungen,

  3. grundlegende und fundamentale Kenntnisse und Fertigkeiten der manuellen und maschinellen Metallverarbeitung und -bearbeitung,

  4. Dimensionieren, Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen,

  5. Ausbauen, Zerlegen und Zusammenbauen elektrischer Maschinen, Geräte, Anlagen und Anlagenteile,

  6. Herstellen von elektronischen, elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Steuerungen,

    Regelungen und Antrieben nach Werkzeichnungen, Montage-, Stromlauf- und Schaltplänen,

  7. Messen und Einschätzen elektrischer und berufstypischer nicht elektrischer Größen,

  8. Aufsuchen und Beheben von Fehlern in Maschinen, Geräten, Anlagen und Anlagenteilen,

  9. Anwenden und Überprüfen der elektrischen und mechanischen Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden,

  10. Einsetzen von Bauelementen der Digitaltechnik und Sensorik,

  11. Programmieren und Anwenden freiprogrammierbarer Steuerungen,

  12. Grundkenntnisse des Programmierens in Maschinensprache und Anwenden an NC-

    Werkzeugmaschinen,

  13. Anfertigen von Montage-, Stromlauf- und Schaltplänen und -skizzen konventionell und mittels einschlägiger CAD-Software,

  14. Erfassen von technischen Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse – Betriebsdatenerfassung

    (BDE),

  15. Anwendung von inner- und außerbetrieblichen Kommunikationssystemen, zB Produktionsplanungssystem

    (PPS) und Internet,

  16. Führen von Gesprächen und Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten in deutscher und englischer Sprache, wenn es sich um einschlägige Problemlösungs- und Kooperationsthemen handelt,

  17. Leisten eines Beitrags zu einer gelebten Unternehmenskultur (Arbeitsatmosphäre).

    Berufsbild

    § 4. Für den Lehrberuf Anlagenelektriker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des

    § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

    § 5. Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die in den Berufsbildpositionen 22, 26, 27,

    36, 37, 38, 40, 41, 42, 45, 46 und 50 angeführt sind, ist durch eine fachtheoretische Ausbildung im Lehrbetrieb oder in einem Ausbildungsverbund im Ausmaß von 200 Stunden zu unterstützen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

    Zwischenprüfung

    § 6. (1) Nach dem zweiten Lehrjahr kann eine Zwischenprüfung abgelegt werden. Sie umfaßt die Ausbildungsinhalte des ersten und zweiten Lehrjahres und besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung.

    (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Prüfarbeit,

  18. Fachgespräch.

    (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Fachkunde,

  19. Fachzeichnen.

    (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat in den Gegenständen des Fachunterrichts die erfolgreiche Absolvierung der zweiten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Anlagenelektriker nachweist.

    Praktischer Teil der Zwischenprüfung Prüfarbeit

    § 7. (1) Die Prüfarbeit umfaßt 1. eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:

    1. Messen, Anreißen,

    2. Feilen, Sägen,

    3. Bohren, Senken,

    4. Gewindeschneiden,

    5. Nieten, Kleben,

    6. einfaches Drehen oder...

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