Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Notstandshilfeverordnung geändert wird

Auf Grund des § 36 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (A1VG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 wird verordnet:

Die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/ 1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 600/1992 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 3 lit. a wird der Ausdruck „Leistungen der allgemeinen Fürsorge und der freien Wohlfahrtspflege"   durch   den   Ausdruck   „Leistungen   der Sozialhilfe    und    der    freien    Wohlfahrtspflege" ersetzt.

  2.   § 3 lit. e lautet:

    „e) Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, und nach dem Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, sowie Leistungen nach den Landespflegegeldgesetzen;"

  3.   § 6 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die Freigrenze beträgt pro Monat 5 215 S für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und 2 627 S für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt. Die Freigrenze beträgt pro Monat 10 430 S für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und 5 254 S für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b A1VG) oder länger erschöpft hat.

    Die Freigrenze beträgt pro Monat 15 645 S für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und 7 881 S für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT