Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes Das Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

– ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung BGBl.

Nr. 457/1995 und des Artikels 91 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

  1. § 8 Abs. 2 Z 1 lautet:

    „1. erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,“

  2. § 10 Abs. 1 lautet:

    „(1) Arbeitgeber haben nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Arbeitnehmer festzulegen.“

  3. In § 25 Abs. 4 entfallen der vorletzte und letzte Satz.

  4. In § 28 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Einrichtungen zum Wärmen“ die Wortfolge „und zum Kühlen“

    eingefügt.

  5. § 32 Abs. 2 lautet:

    „(2) Für die unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion,

    BGBl. Nr. 650/1994, fallenden Einrichtungen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu § 31 zu erlassen.“

  6. § 47 Abs. 4 lautet:

    „(4) Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.“

  7. § 57 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

  8. § 57 Abs. 4 bis 8 lautet:

    „(4) Die Höhe des Kostenersatzes wird durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt, welcher für die Träger der Unfallversicherung mit deren Zustimmung durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen Ärztekammer abzuschließen ist. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, sinngemäß.

    (5) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die direkte Verrechnung der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 3 zu vereinbaren.

    (6) Die zuständigen Träger der Unfallversicherung sind berechtigt, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 3 stichprobenartig bei den ermächtigten Ärzten zu

    überprüfen. Die ermächtigten Ärzte haben in diesem Zusammenhang Auskünfte im erforderlichen Umfang nach Maßgabe des Abs. 7 zu erteilen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung ist dem betreffenden ermächtigten Arzt gegenüber glaubhaft zu machen.

    (7) Auskünfte im Sinne des Abs. 6 dürfen nur insoweit in personenbezogener Form erteilt werden,

    als dies der Zweck der im Einzelfall vorgenommenen Überprüfung unbedingt erfordert. Medizinische Daten, insbesondere die Diagnose, dürfen nur einem ordnungsgemäß ausgewiesenen bevollmächtigten Arzt des zuständigen Trägers der Unfallversicherung bekannt gegeben werden. Der erste Satz ist auch anzuwenden auf jede weitere Übermittlung innerhalb der Organisation des zuständigen Trägers der Unfallversicherung hinsichtlich der Daten, die in einer Auskunft im Sinne des Abs. 6 enthalten sind.

    (8) Abs. 1 und Abs. 3 bis 7 gelten auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit.“

  9. § 58 Abs. 7 lautet:

    „(7) Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.“

  10. In § 61 Abs. 6 entfällt das Wort „besonders“.

  11. In § 63 Abs. 3 wird das Wort „Personen“ durch das Wort „Auszubildende“ ersetzt.

  12. § 67 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    „(6) Abs. 1, 2 mit Ausnahme des letzten Satzes und 4 gelten auch für die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw.

    Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.“

  13. § 68 wird folgender Abs. 7 angefügt:

    „(7) Abs. 2 gilt auch für Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte.“

  14. § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.“

  15. In § 77 Abs. 6 wird folgende Z 4a eingefügt:

    „4a. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,“

  16. § 79 Abs. 2 lautet:

    „(2) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des

    ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß

    § 14 des Ärztegesetzes 1984 absolviert haben.“

  17. § 82 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer...

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