Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994)

Der Nationalrat hat beschlossen.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen des Wirkungskreises nach Abs. 2 (Verkehrs-Arbeitsinspektion). Die Verkehrs-Arbeitsinspektion obliegt dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, im folgenden als „Verkehrs-Arbeitsinspektorat" bezeichnet.

(2) Der Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion umfaßt:

  1. alle Betriebsstätten und Arbeitsstellen a) von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt,

    1. die im Bereich von Eisenbahnanlagen ausschließlich unmittelbar dem Betrieb von Schlaf-, Liege-, Buffet- oder Speisewagen oder der Instandhaltung solcher Wagen (Wagenwerkstätten) dienen,

    2. von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken von Eisenbahnunternehmen befinden, überwiegend für Bedienstete von Eisenbahnunternehmen bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung von Eisenbahnunternehmen oder von Bediensteten von Eisenbahnunternehmen geführt werden,

    3. der Post- und Telegraphenverwaltung sowie der Fernmeldebüros, des Frequenz- und des Zulassungsbüros,

    4. von Fernmeldeorganisationen (Art. 1 Abs. 1 erster Unterabsatz der „Richtlinie der Kommission über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste", 90/388/EWG), die feste öffentliche Fernmeldenetze betreiben,

    5. von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken der Post- und Telegraphenverwaltung befinden, überwiegend für Bedienstete der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung der Post- und Telegraphenverwaltung oder von Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung geführt werden,

    6. der Kraftfahrbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung (Bundesbusse),

    7. von Kraftfahrbetrieben von Eisenbahnunternehmen,

    8. von Schiffsführerschulen,

    9. von Unternehmen oder Betrieben, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen überwiegend der gewerbsmäßigen Schifffahrt (Binnen- und Seeschiffahrt) dienen, ausgenommen jene Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die nicht in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schiffahrtsanlagen betrieben werden oder angesiedelt sind,

    10. von Zivilflugplatz-Betrieben,

    11. von Luftverkehrsunternehmen, soweit sich diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden, sowie von Zivilluftfahrerschulen,

    12. von Unternehmen oder Betrieben, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen der Flugsicherung (§ 119 Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253/1957) oder der Durchführung von Sicherheitskontrollen privater Überwachungsunternehmen auf Flughäfen (Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992) dienen,

    13. von Unternehmen oder Betrieben, die sich auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen   unmittelbar   Zwecken   der Luftfahrt wie der Betankung oder Wartung    von     Luftfahrzeugen     oder    der Abfertigung der Passagiere dienen, 2. alle Arbeitsstellen a) in und an der Außenseite von Fahrbetriebsmitteln im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 auf Eisenbahnanlagen, soweit diese Arbeitsstellen unmittelbar der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes oder dem begleiteten Güterverkehr dienen,

    14. in, auf und an der Außenseite von Fahrzeugen im Sinn § 2 Z 2 Seeschifffahrtsgesetz 1981, BGBl. Nr. 174/1981, und im Sinn § 2 Z 1 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, ausgenommen Sportfahrzeuge (§ 2Z3 Schiffahrtsgesetz 1990),

    15. auf und an der Außenseite von schwimmenden Anlagen und Geräten (§ 2 Z 5 und 12 Schiffahrtsgesetz 1990) und auf und bei Schwimmkörpern (§ 2 Z 10 Schiffahrtsgesetz 1990),

    16. in, auf oder in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schiffahrtsanlagen (§ 2 Z 17 Schiffahrtsgesetz 1990),

    17. in und an der Außenseite von zivilen Luftfahrzeugen.

    (3) Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Betrieben von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit auf sie die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zutreffen.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. (1) Betriebsstätten im Sinn dieses Bundesgesetzes sind örtlich gebundene Einrichtungen, in denen regelmäßig Arbeiten ausgeführt werden. Arbeitsstellen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Stellen außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.

    (2) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen wie zB Arbeitnehmer, Leiter, Arbeitgeber nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

    (3) Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person, die in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstellen gemäß § 1 im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig ist.

    Mitwirkung der Arbeitnehmer

    § 3. (1) Organe der Arbeitnehmerschaft im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die in den Unternehmen und Betrieben auf Grund § 40 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Grund anderer Rechtsgrundlagen bestehenden Einrichtungen der Personalvertretung.

    (2) Sofern in den Unternehmen oder Betrieben Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer betraut sind (Art. 3 lit. c der Richtlinie 89/391/EWG)", sind diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit wie die Organe der Arbeitnehmerschaft beizuziehen oder zu informieren.

    Aufgaben und Befugnisse des Verkehrs-Arbeitsinspektorates

    § 4. (1) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist im Rahmen des Wirkungskreises gemäß § 1 die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer berufene Behörde.

    (2) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat durch seine Tätigkeit zu sorgen, daß der gesetzliche Schutz der Arbeitnehmer ausreichend gewährleistet wird, und darüber hinaus dazu beizutragen, daß durch geeignete Maßnahmen ein möglichst wirksamer Arbeitnehmerschutz erreicht wird. Zu diesem Zweck hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat durch seine hiezu ermächtigten Organe (die Verkehrs-Arbeitsinspektoren) die Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen:

  2. den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz;

  3. die Beschäftigung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Einsatz- und Arbeitszeiten, Ruhepausen, Ruhezeiten, Arbeits- und Nachtruhe, Nachtarbeit und der Urlaubsaufzeichnungen;

  4. die Beschäftigung von Kindern, Jugendlichen und besonders schutzbedürftiger Personen (Behinderte);

  5. die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, vor allem auch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung;

  6. die Ausbildung und den Schutz von Lehrlingen und jugendlichen Arbeitnehmern;

  7. die Bestimmungen, die zum Schutz der Arbeitnehmer in kollektivvertraglichen Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen oder ähnlichen Vereinbarungen enthalten sind.

    (3) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates haben Arbeitgeber, deren Beauftragte sowie Leiter von Dienststellen zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern anzuhalten und sie dabei erforderlichenfalls zu beraten und zu unterstützen. Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sollen im Rahmen ihres Wirkungskreises bestrebt sein, bei widerstreitenden Interessen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu vermitteln, das Vertrauen beider Teile zu gewinnen und zu erhalten und zur Wiederherstellung eines guten Einvernehmens beizutragen. Sie haben bei dieser Tätigkeit auf die Mitwirkung der im Betrieb bestellten Organe der Arbeitnehmerschaft hinzuwirken.

    (4) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind berechtigt, über Einladung der Organe der Arbeitnehmerschaft an Betriebsversammlungen teilzunehmen. Wenn es die Wahrnehmung der in Abs. 2 und 3 angeführten Aufgaben erfordert, haben die Arbeitgeber den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates in den Betriebsstätten oder auf den Arbeitsstellen Gelegenheit zur Aussprache mit den Arbeitnehmern zu geben.

    (5) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat bei Durchführung seiner Aufgaben und, soweit dies im Interesse des Arbeitnehmerschutzes gelegen ist, mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammenzuarbeiten. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat in der Regel einmal jährlich in Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches eine Aussprache mit den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer abzuhalten. Diese Aussprachen sind abwechselnd mit den Interessenvertretungen im Bereich jeweils eines Bundeslandes und in den dazwischenliegenden Jahren mit den Interessenvertretungen auf Bundesebene abzuhalten. Zu diesen Aussprachen können Vertreter der Träger der Unfallversicherung oder von mit Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes befaßten Behörden beigezogen werden.

    (6) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat im Rahmen des Wirkungskreises gemäß § 1 besonders auf die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes zu achten, diese zu fördern und die hiefür erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Zu diesem Zweck hat es auch die Durchführung einschlägiger Untersuchungen zu veranlassen oder zu unterstützen.

    (7) Soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen, obliegt dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat im Rahmen des Wirkungskreises gemäß § 1 die Bewilligung von Ausnahmen von geltenden Arbeitszeitvorschriften. Soweit für Arbeits- oder Einsatzzeiten, Ruhezeiten, Arbeitspausen usw nicht durch Bundesgesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zwingende Regelungen getroffen sind, hat...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT