Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Arbeitsmarktpolitikgesetz 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 21 Abs. 4 Z 1 lit. a und b wird der Ausdruck „zwei Jahre“ jeweils durch den Ausdruck „drei Jahre“ ersetzt.

  2. Im § 36 Abs. 3 lit. B wird folgende neue sublit. c eingefügt:

    „c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr erreicht hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.“

  3. Im § 36 Abs. 3 lit. B erhält die bisherige sublit. c die Bezeichnung „d)“.

  4. Im § 71 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „30 S bis 30000 S oder mit Freiheitsstrafe von einem Tag“ jeweils durch den Ausdruck „500 S bis 15000 S oder mit Freiheitsstrafe von sieben Tagen“ ersetzt.

  5. Im § 72 Abs. 1 wird der Ausdruck „200 Schilling“ durch den Ausdruck „2000 S“ ersetzt.

  6. Dem § 79 werden folgende Abs. 22 und 23 angefügt:

    „(22) § 21 Abs. 4 Z 1 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

    (23) § 36 Abs. 3 lit. B, § 71 und § 72 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996

    treten mit 1. April 1996 in Kraft.“

  7. § 80 Abs. 2 entfällt. Die bisherigen Abs. 3 bis 7 erhalten die Bezeichnung ,,(2)“.

    Artikel 2

    Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

  8. Im § 1 Abs. 1 entfällt die Ziffernbezeichnung „1.“ sowie die Ziffer 2. Lit. b lautet:

    „b) vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Jahre in knappschaftlichen Betrieben gemäß

    § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, welche an ihrem Standort eine produktionstechnische Einheit im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bilden, beschäftigt waren und durch mindestens 60 Monate die in Anlage 9 oder 10 zum ASVG angeführten Arbeiten verrichteten.“

    1a. § 1 Abs. 3 entfällt.

  9. Vor § 5 entfällt die Überschrift

    „Ausmaß der Sonderunterstützung für den Personenkreis gemäß § 1 Abs. 1 Z 1“

  10. Nach § 5 Abs. 6 entfällt die Überschrift

    „Ausmaß der Sonderunterstützung für den Personenkreis gemäß § 1 Abs. 1 Z 2“

    und entfallen die Abs. 7 bis 10.

  11. Im § 7 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „für den Personenkreis gemäß § 1 Abs. 1 Z 1“ und wird der Satz „Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3.“ angefügt.

  12. Dem § 18 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

    „(3) Von Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist ein Beitrag von 3 vH für die anteilige Tragung der gemäß § 447g Abs. 3 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung zu überweisenden teilweisen Aufwandsabgeltung einzubehalten. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung vor dem 1. April 1996 liegt. Für Ansprüche gemäß

    Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung nach dem 31. März 1996 liegt, beträgt dieser Beitrag 10,25 vH.

    (4) Der Arbeitgeber des knappschaftlichen Betriebes, bei dem der Sonderunterstützungsbezieher vor...

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