Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG-Novelle 1993), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundesfinanzgesetz 1993 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderung des BDG 1979

Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1993, wird wie folgt geändert:

  1.   §83 Abs. 1 2 4 lautet:

    „4. wenn ein Beamter der Verwendungsgruppen B, W 1, PT 2 (ohne Hochschulbildung) oder PT 3 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach § 23 Abs. 5 des Verwaltungsakademiegesetzes — gegebenenfalls in Verbindung mit Anlage 1 Z 31.1 dieses Bundesgesetzes — anstrebt und er sowohl die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat als auch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren aufweist."

    1 a. Dem § 246 wird folgender Abs. 7 angefügt:

    „(7) § 83 Abs. 1 Z 4 und Anlage 1 Z 1.3 lit. d, Z 2.1, Z 2.1 a, Z 3.1 a und Z 33.3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft."

  2. Â Â Anlage 1 Z 1.3 lit. d lautet:

    ,,d) im auswärtigen Dienst das Diplom der Diplomatischen Akademie in Wien oder  das  Abschlußzeugnis einer vergleichbaren ausländischen postuniversitären Lehranstalt, wenn keines der folgenden Hochschulstudien          abgeschlossen wurde : Studium der Rechtswissenschaften, Studium der Politikwissenschaft, sozial- und wirtschaftswissenschaftliches Studium;"

  3. Â Â In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 2.1 folgende Bestimmungen:

    „2.1. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Hochschulbildung ersetzt, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A oder für eine der Verwendungsgruppe À gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe erfüllt wird.

    2.1 a. Das Erfordernis der Z 2.1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:

    a)  Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,

    b)  erfolgreicher Abschluß einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Fachakademie nach § 18 Abs. 1  Z5 der Gewerbeordnung 1973,   BGBl.   Nr. 50/1974,   die   bei   einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und c)  erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung   nach   dem   Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985."

  4.   In der Anlage 1 wird nach der Z 3.1 folgende Z 3.1 a eingefügt:

    „3.1 a. Die Ernennungserfordernisse der Z 3.1 werden durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:

    a)  Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz,

    b)  erfolgreiche  Ablegung  der  Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung und c)  erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C."

  5. Anlage 1 Z 33.3 lit. a lautet:

    ,,

    1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.1 oder 2.1 a, "

    Artikel II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

    Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/ 1993, wird wie folgt geändert:

  6.   § 12 Abs. 2 Z 1 lautet:

    „1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes a)  in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder b)  im Lehrberuf aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder bb) an der Akademie der bildenden Künste oder cc) an   einer   mit   Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten   inländischen   Privatschule zurückgelegt worden ist;"

  7.    Am   Ende   des   §12  Abs. 2   Z 4  wird   der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt. Dem § 12 Abs. 2 Z 4 wird folgende lit. f angefügt:

    ,,f) in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz,            BGBl.

    Nr. 341/1981,   oder  eines   Bundesmuseums eingegangen worden ist;"

  8.   § 12 Abs. 2 Z 6 lautet:

    „6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen B, L 2b, W 1, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12 a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums a)  an einer höheren Schule oder b)   — solange der Beamte damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat — an einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;"

  9.   In § 12 Abs. 2 Z 8 lautet der Einleitungssatz:

    „8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A, L PA, L 1, S 1, H 1, PT 1, PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitäts(Hochschul)assistenten Ernennungserfordernis gewesen ist,"

    4 a. Im § 12 Abs. 6 wird die Zitierung „Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d und e" durch die Zitierung „Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f" ersetzt.

  10.   § 13 Abs. 10 lautet:

    „(10) Der Monatsbezug des Beamten gebührt im halben Ausmaß, wenn 1.  seine Wochendienstzeit nach den §§ 50 a oder 50 b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder 2.  er   eine   Teilzeitbeschäftigung   nach   § 15 c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

    Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der Anspruch auf Haushaltszulage, soweit diese gemäß § 3 Abs. 3 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt."

  11.   Dem § 30 a wird folgender Abs. 6 angefügt:

    „(6) Hat ein Beamter in einem Dienstbereich, bei dem es gemäß § 41 BDG 1979 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, während der letzten 15 Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 144 Monaten hindurch Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gehabt und ist dieser Anspruch vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand weggefallen, so ist diese Zulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Anzahl der Vorrük-

    kungsbeträge oder Hundertsätze des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) ruhegenußfähig"

  12. Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 30. Juni 1993 folgende Fassung:

  13. Die Tabelle in § 42 Abs. 1 erhält für die Zeit ab 1. Juli 1993 folgende Fassung:

  14. § 44 Abs. 2 Z 2 erhält für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 30. Juni 1993 folgende Fassung:

    „2.

    1. Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Z 3 oder 4 angeführt ist,

    2. Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13.............. 47,50"

  15. § 44 Abs. 2 erhält für die Zeit ab 1. Juli 1993 folgende Fassung:

    „(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1 :

  16. Staatsanwälte, soweit sie nicht unter Z 2 bis 6 angerührt sind........... Hundertsatz 37,22

  17. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, die   nicht   unter   Z 3   oder   4 angeführt ist,

    1. Stellvertreter  des   Leiters   einer Oberstaatsanwaltschaft   ab   der Gehaltsstufe 13.............. 44,42

  18. a) Leiter  einer   Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit sie nicht unter Z 4 angeführt ist,

    1. Leiter    der    Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

    2. Leiter    der    Staatsanwaltschaft Salzburg,

    3. Erste   Stellvertreter  des  Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft . . . 54,61

  19. a) Leiter    der    Staatsanwaltschaft Wien,

    1. Leiter   einer   Oberstaatsanwaltschaft,

    2. Stellvertreter   des   Leiters   der Generalprokuratur........... 64,90

  20. Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur..............    75,09

  21. Leiter der Generalprokuratur......    85,38."

  22.   §44 Abs. 3 lautet:

    „(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt — beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I — ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 9,38% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I."

  23.   Dem §44 wird für die Zeit vom 1. Jänner 1993   bis   zum   30. Juni   1993   folgender   Abs. 5 angefügt:

    „(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 oder gemäß den Abs. 2 und Abs. 3 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1 :

  24. Leiter einer Staatsanwaltschaft..... Hundertsatz 16,50

  25. Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft, die dauernd im erheblichen   Ausmaß   Justizverwaltungsaufgaben wahrnehmen....... 13,26."

  26. Dem §44 wird für die Zeit ab 1. Juli 1993 folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1 :

  27. a) Erste  Stellvertreter des  Leiters einer    Staatsanwaltschaft,    die dauernd im erheblichen Ausmaß...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT