Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz geändert wird (Bedienstetenschutz-Reformgesetz ? BS-RG)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes Â

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert: Â

  1. Das Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt lautet:Â Â

    „7. Abschnitt: Â

    Präventivdienste Â

    § 73. Bestellung von Sicherheitsfachkräften Â

    § 74. Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte Â

    § 75. Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte Â

    § 76. Arbeitsmedizinische Betreuung Â

    § 77. Aufgaben, Information und Beiziehung des arbeitsmedizinischen Zentrums Â

    § 78. Tätigkeiten des arbeitsmedizinischen Zentrums Â

    § 78a. Sonstige Fachleute Â

    § 79. Gemeinsame Bestimmungen Â

    § 80. Aufzeichnungen und Berichte Â

    § 81. Zusammenarbeit Â

    § 82. Meldung von Missständen Â

    § 83. Abberufung Â

    § 84. Arbeitsschutzausschuss Â

    § 84a. Zentraler Arbeitsschutzausschuss Â

    § 85. Verordnungen über Präventivdienste“ Â

  2. In § 1 Abs. 3 entfällt die Wendung „87 Abs. 3 und“. Â

  3. In § 2 Abs. 12 erster Satz wird die Wortfolge „erprobt oder erwiesen“ durch die Wortfolge „erprobt und Â

    erwiesen“ ersetzt. Â

  4. In § 4 Abs. 2 lautet der erste Satz: Â

    „Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Â

    Bedienstete sowie die Eignung der Bediensteten im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Â

    Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen.“ Â

  5. § 8 Abs. 2 Z 3 und 4 lauten: Â

    „3. die für die externen Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und Â

  6. für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der externen Arbeitnehmer.“

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  7. § 8 Abs. 3 lautet: Â

    „(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und die Verantwortung des Bundes für Arbeitnehmer, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, nur insoweit ausgeweitet, als Â

    sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 ergibt.“ Â

  8. § 10 Abs. 2 zweiter Satz entfällt. Â

  9. In § 10 Abs. 3 lautet der letzte Satz: Â

    „Dies gilt auch dann, wenn ein Personalvertreter die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt.“

  10. § 14 Abs. 2 erster Satz entfällt. Â

  11. § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Â

    „Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, Â

    wenn dies gemäß § 4 Abs. 3 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Â

    Bundesgesetz festgelegt ist.“ Â

  12. In § 15 Abs. 3 wird der Begriff „Schutzvorrichtungen“ jeweils durch den Begriff „Schutzeinrichtungen“

    ersetzt. Â

  13. § 30 Abs. 2 lautet: Â

    „(2) Wenn aus dienstlichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder Â

    einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur durch Bedienstete genutzt wird, ist das Rauchen am Â

    Arbeitsplatz verboten.“ Â

  14. In § 35 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie in Abs. 5 erster Satz wird der Begriff „Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen“

    und in Abs.  1 Z  5 wird der Begriff „Sicherheits- und Schutzvorrichtungen“ jeweils durch den Â

    Begriff „Schutz- und Sicherheitseinrichtungen“ ersetzt. Â

  15. In § 35 Abs. 2 und Abs. 4 Z 2 und 3 sowie in § 37 Abs. 5 erster Satz wird der Begriff „Risikoanalyse“ Â

    jeweils durch den Begriff „Gefahrenanalyse“ ersetzt. Â

  16. In § 40 Abs. 3 wird in Z 1 der Ausdruck „mindergiftige“ durch den Ausdruck „gesundheitsschädliche Â

    (mindergiftige)“ ersetzt, wird weiters die Wortfolge „oder chronisch schädigende“ ersetzt durch Â

    „ , fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende“ und entfällt in Z 2 die Wortfolge „fortpflanzungsgefährdende,

    sensibilisierende,“ sowie das Wort „infektiöse“. Â

  17. In § 40 Abs. 4 wird im zweiten Satz die Wortfolge „den von ihnen ausgehenden Risiken“ ersetzt durch Â

    die Wortfolge „dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko“. Â

  18. In § 40 Abs. 5 wird das Zitat „des Chemikaliengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 326/1987“ ersetzt Â

    durch das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997“. Â

  19. In § 40 Abs. 6 entfallen die Z 1, 2 und 5. Â

  20. § 41 Abs. 4 Z 1 und 2 lauten: Â

    „1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, Â

    oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, gekennzeichnet oder deklariert ist, kann der Dienstgeber, der über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, Â

    dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind. Â

  21. Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, kann der Dienstgeber,

    der über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Â

    Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt.“ Â

  22. § 58 Abs.  3 entfällt. Â

  23. In § 62 Abs.  5 zweiter Satz entfällt nach dem Wort „Taucherarbeiten“ die Wortfolge „Arbeiten in Â

    Druckluft,“. Â

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  24. § 68 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: Â

    „Auf die in § 67 Abs. 5 Z 1 und 2 angeführten Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels ist Abs. 3 Z 1 nur anzuwenden, soweit die Art oder Â

    Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.“ Â

  25. In § 73 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Sicherheitsfachkräfte“ der Klammerausdruck „(Fachkräfte für Arbeitssicherheit)“ eingefügt. Â

  26. Die Ãœberschrift zu § 75 lautet: Â

    „Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte“ Â

  27. § 75 Abs. 1 lautet: Â

    „(1) Sicherheitsfachkräfte sind mindestens im Ausmaß von 75 vH der für sie gemäß Abs. 2 und 3 Â

    ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der Â

    jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs-

    und Belastungssituation gemäß § 74 Abs. 3 oder § 77 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, Â

    wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die...

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