Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Dem Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 721/1988 wird der folgende Satz angefügt: „Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten des Kündigungsschutzes begünstigter Behinderter können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden."

Artikel II Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 285/1990, wird wie folgt geändert:

  1.   § 1 Abs. 3 entfällt.

  2.   Im § 1 wird der bisherige Abs. 4 als Abs. 3 bezeichnet.

  3.   § 2 Abs. 1 lautet:

    „(1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind Flüchtlinge mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH, denen Asyl gewährt worden ist, gleichgestellt, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind."

  4.   § 2 Abs. 4 lautet:

    „(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10 a Abs. 3 a nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung."

  5.   § 4 Abs. 2, 3 und 4 lautet:

    „(2) Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.

    (3)  Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Abs. 2  festgestellten  Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs.  3) nicht einzurechnen.

    (4)  Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der Gesamtzahl der Dienstnehmer, die vom Bund, von den. Ländern und jenen Gemeinden, welche Krankenanstalten unterhalten, beschäftigt werden, 20 vH der Dienstnehmer sowie die eingestellten begünstigten Behinderten  (§ 2)  und Inhaber von Amtsbescheinigungen   oder   Opferausweisen   (§ 5 Abs. 3)    nicht   einzurechnen.    Gleiches   gilt   für sonstige Dienstgeber, wenn diese Krankenanstalten unterhalten und die Mehrzahl der Dienstnehmer in den Krankenanstalten beschäftigt wird. Ergibt die Berechnung keine ganze Zahl, ist auf die nächstkleinere ganze Zahl abzurunden."

  6.   § 4 Abs. 5 entfällt.

  7.   § 6 Abs. 5 lautet:

    „(5) Die Leistung von einmaligen Zuschüssen, laufenden Zuschüssen oder Darlehen, die den Jahresbetrag von 150000 S nicht übersteigen, wird dem örtlich zuständigen Landesinvalidenamt übertragen. Dieses hat nach Klärung des Sachverhaltes ein Team anzuhören, dem je ein Vertreter des Landesinvalidenamtes, des Landesarbeitsamtes, des jeweiligen Bundeslandes (Behindertenhilfe), der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes als ständige Mitglieder angehören. Falls die Sachlage es erfordert, sind Vertreter der Sozialversicherungsträger und Sachverständige insbesondere aus dem Bereich des ärztlichen und psychologischen Dienstes der Landesinvalidenämter oder der Arbeitsmarktverwaltung sowie aus dem Bereich der Arbeitsinspektion, der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer beizuziehen."

  8.   § 8 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuß (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften sowie nach Anhörung des zur Durchführung des Landes-Behindertengesetzes jeweils zuständigen Amtes der Landesregierung zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt. Gesetzliche Bestimmungen die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten finden die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des § 210 Abs. 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften keine Anwendung."

  9.   Nach § 8 wird folgende Überschrift zu § 8 a und folgender § 8 a eingefügt:

    „Beendigung eines Dienstverhältnisses kraft Gesetzes

    § 8 a. Soweit in dienstrechtlichen Vorschriften für Bedienstete einer Gebietskörperschaft die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen langer Dienstverhinderung infolge Krankheit kraft Gesetzes vorgesehen ist, ist im Falle eines begünstigten Behinderten (§ 2) dem Behindertenausschuß spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist von Amts wegen Gelegenheit zu geben, zur Zweckmäßigkeit einer Vereinbarung über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vor seinem Ablauf kraft Gesetzes Stellung zu nehmen."

  10.   § 9 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 1760 S. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 1993 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle 10 S abzurunden, der gerundete Betrag ist der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen."

  11.   § 9a Abs. 1 lautet:

    „(1) Dienstgeber, die mehr begünstigte Behinderte (§ 2) beschäftigen als ihrer Einstellungspflicht entspricht, erhalten aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10) für jeden über die Pflichtzahl hinaus beschäftigten begünstigten Behinderten eine Prämie. Dienstgeber, die nicht einstellungspflichtig sind, erhalten eine Prämie in gleicher Höhe für jeden beschäftigten begünstigten Behinderten. Die Prämie beträgt ab 1. Juli 1992 monatlich 850 S. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die Höhe der monatlichen Prämie ist dabei in der Weise zu berechnen, daß 15 vH der Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt vorgeschriebenen Ausgleichstaxen durch die durchschnittliche Anzahl der über die Pflichtzahl hinaus und der von nicht einstellungspflichtigen Dienstgebern beschäftigten begünstigten Behinderten, für die in diesem Jahr eine Prämie gewährt worden ist, geteilt werden. Der so ermittelte Betrag ist durch zwölf zu teilen und auf den nächsthöheren vollen Schillingbetrag aufzurunden. Die monatliche Prämie darf höchstens 50 vH der jeweiligen Ausgleichstaxe (§ 9 Abs. 2) betragen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die jeweilige Höhe der Prämie mit Verordnung festzustellen."

  12. § 9a Abs. 3 lautet:

    „(3) Dienstgebern, die im Rahmen ihrer Unternehmenstätigkeit Arbeitsaufträge an Einrichtungen erteilen, in denen überwiegend Behinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH tätig sind, sind aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10) Prämien in Höhe von 15 vH des Rechnungsbetrages der Arbeitsaufträge (abzüglich der Umsatzsteuer und der Skontobeträge), aufgerundet auf den nächsthöheren Schillingbetrag, zu gewähren. Für die Bemessung der Prämie sind die jeweils innerhalb eines Kalenderjahres erteilten Arbeitsaufträge zusammenzufassen. Das Landesinvalidenamt ist ermächtigt, an Dienstgeber nach Vorlage von saldierten Rechnungen über die erteilten Arbeitsaufträge, wenn diese den Betrag von 50000 S übersteigen, vierteljährlich Vorschüsse auf die zu gewährenden Prämien zu zahlen. Die für die Zuerkennung der Prämie maßgeblichen saldierten Rechnungen sind nachweislich bis 1. Mai eines jeden Jahres für das vorhergegangene Kalenderjahr bei sonstigem Anspruchsverlust dem Landesinvalidenamt vorzulegen."

  13. § 10 Abs. 1, 2 und 3 lautet:

    „(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird der Ausgleichstaxfonds gebildet. Er hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vertreten. Das Vermögen des Fonds besteht aus den rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichstaxen, den Zinsen und sonstigen Zuwendungen.

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