Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 lautet:

    „(1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:

  2. Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

  3. Facharbeiterprüfung gemäß § 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 298/1990,

  4. mindestens dreijährige mittlere Schule,

  5. Krankenpflegeschule oder Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,

  6. mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.“

  7. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet:

    „4. Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.“

  8. § 3 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform,

    Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen.“

  9. Im § 4 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „bei einer öffentlichen“ durch die Wendung „bei der

    öffentlichen“ ersetzt.

  10. § 4 Abs. 2 Z 2 entfällt.

  11. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Nach der Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.“

  12. Im § 6 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

    „(1a) Die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung sind innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung (§ 4 Abs. 4), nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften,

    danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen.“

  13. In § 8 Abs. 1 wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

  14. § 8 Abs. 2 lautet:

    „(2) Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer...

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