Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, mit dem das Gehaltsüberleitungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 296/1968 und 243/1970 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 21 Abs. 1 sind die lit. c und d als lit. d und e zu bezeichnen, als lit. c ist einzufügen:

    „c) bei Hochschullehrern nach der im § 32

    Abs. 1 angeführten Gliederung,".

  2. Die Überschrift des § 32 entfällt. § 32 erhält folgende Fassung:

    „§ 32. (1) Die Hochschullehrer gliedern sich in 1. ordentliche Hochschulprofessoren an wissenschaftlichen Hochschulen (§ 10 des Hochschul-

    Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955),

  3. ordentliche Hochschulprofessoren an der Akademie der bildenden Künste und an Kunsthochschulen (§ 4 des Akademie-Organisationsgesetzes,

    BGBl. Nr. 237/1955 und § 9

    Abs. 1 Z. 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,

    BGBl. Nr. 54/1970),

  4. außerordentliche Hochschulprofessoren an wissenschaftlichen Hochschulen (§ 10 des Hochschul-Organisationsgesetzes),

  5. außerordentliche Hochschulprofessoren an der Akademie der bildenden Künste (§ 4 des Akademie-Organisationsgesetzes) und an Kunsthochschulen (§ 9 Abs. 1 Z. 1 des Kunsthochschul-

    Organisationsgesetzes),

  6. außerordentliche Hochschulprofessoren gemäß

    § 10 a des Hochschul-Organisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1972 und 6. Hochschulassistenten (Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl. Nr. 216).

    (2) Dienstposten für außerordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des Abs. 1 Z. 5 sind nur für die im § 10 a Abs. 4 bis 6 des Hochschul-

    Organisationsgesetzes angeführten Aufgaben vorzusehen.

    (3) Die besonderen Voraussetzungen für eine Ernennung zum außerordentlichen Hochschulprofessor im Sinne des Abs. 1 Z. 5 sind:

  7. die Lehrbefugnis als Hochschuldozent und 2. eine Tätigkeit, die den Ernennungswerber zur Ausübung einer Funktion im Sinne des

    § 10 a Abs. 4 bis 7 des Hochschul-Organisationsgesetzes geeignet erscheinen läßt, durch mindestens drei Jahre.

    (4) Auf die außerordentlichen Hochschulprofessoren gemäß Abs. 1 Z. 5 finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. November 1955,

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