Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, mit dem das Gehaltsüberleitungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 296/1968 und 243/1970 wird wie folgt geändert:
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Im § 21 Abs. 1 sind die lit. c und d als lit. d und e zu bezeichnen, als lit. c ist einzufügen:
„c) bei Hochschullehrern nach der im § 32
Abs. 1 angeführten Gliederung,".
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Die Überschrift des § 32 entfällt. § 32 erhält folgende Fassung:
„§ 32. (1) Die Hochschullehrer gliedern sich in 1. ordentliche Hochschulprofessoren an wissenschaftlichen Hochschulen (§ 10 des Hochschul-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955),
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ordentliche Hochschulprofessoren an der Akademie der bildenden Künste und an Kunsthochschulen (§ 4 des Akademie-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 237/1955 und § 9
Abs. 1 Z. 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,
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außerordentliche Hochschulprofessoren an wissenschaftlichen Hochschulen (§ 10 des Hochschul-Organisationsgesetzes),
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außerordentliche Hochschulprofessoren an der Akademie der bildenden Künste (§ 4 des Akademie-Organisationsgesetzes) und an Kunsthochschulen (§ 9 Abs. 1 Z. 1 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes),
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außerordentliche Hochschulprofessoren gemäß
§ 10 a des Hochschul-Organisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1972 und 6. Hochschulassistenten (Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl. Nr. 216).
(2) Dienstposten für außerordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des Abs. 1 Z. 5 sind nur für die im § 10 a Abs. 4 bis 6 des Hochschul-
Organisationsgesetzes angeführten Aufgaben vorzusehen.
(3) Die besonderen Voraussetzungen für eine Ernennung zum außerordentlichen Hochschulprofessor im Sinne des Abs. 1 Z. 5 sind:
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die Lehrbefugnis als Hochschuldozent und 2. eine Tätigkeit, die den Ernennungswerber zur Ausübung einer Funktion im Sinne des
§ 10 a Abs. 4 bis 7 des Hochschul-Organisationsgesetzes geeignet erscheinen läßt, durch mindestens drei Jahre.
(4) Auf die außerordentlichen Hochschulprofessoren gemäß Abs. 1 Z. 5 finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. November 1955,
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