Bundesgesetz vom 12. Juli 1974, mit dem das Mutterschutzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/
1959, 240/1960, 68/1961, 9/1962, 199/1963, 281/
1968, 462/1969 und 178/1974 wird geändert wie folgt:
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§ 1 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 2
lit. b finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Dienstnehmerinnen Anwendung,
deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes 1929, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/
1962, oder gemäß § 2 lit. b des Lehrerdienstrechts-
Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948,
in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 215/1962, in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt."
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Dem § 14 ist ein Abs. 4 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„(4) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440/1972, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten des Bezuges von Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, fallen,
in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen."
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Dem § 17 ist eine lit. f mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„f) Dienstverhältnisse gemäß Art. 14 Abs. 2
des Bundes-Verfassungsgesetzes 1929, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes,
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Im § 40 Abs. 2 Z. 3 sind nach den Worten
„1 und 2" die Worte „sowie Abs. 3" einzufügen.
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Dem § 40 Abs. 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen:
„(3) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes 1929, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 215/1962, zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der im § 17
lit. f bezeichneten Dienstverhältnisse vom...
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