Bundesgesetz vom 12. Juli 1974, mit dem das Mutterschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/

1959, 240/1960, 68/1961, 9/1962, 199/1963, 281/

1968, 462/1969 und 178/1974 wird geändert wie folgt:

  1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 2

    lit. b finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Dienstnehmerinnen Anwendung,

    deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes 1929, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/

    1962, oder gemäß § 2 lit. b des Lehrerdienstrechts-

    Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948,

    in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 215/1962, in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt."

  2. Dem § 14 ist ein Abs. 4 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „(4) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440/1972, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten des Bezuges von Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

    BGBl. Nr. 189/1955, fallen,

    in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen."

  3. Dem § 17 ist eine lit. f mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „f) Dienstverhältnisse gemäß Art. 14 Abs. 2

    des Bundes-Verfassungsgesetzes 1929, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 215/1962."

  4. Im § 40 Abs. 2 Z. 3 sind nach den Worten

    „1 und 2" die Worte „sowie Abs. 3" einzufügen.

  5. Dem § 40 Abs. 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen:

    „(3) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes 1929, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 215/1962, zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der im § 17

    lit. f bezeichneten Dienstverhältnisse vom...

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