Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 ? EStG 1972)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. STEUERPFLICHT

    § 1. (1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

    Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

    (2) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig mit inländischen Einkünften im Sinne des § 98.

  2. EINKOMMEN 1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen

    § 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

    (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18).

    (3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:

    1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

    2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

    3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

    4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,

    5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,

    6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

    7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.

    Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den

    §§ 21 bis 32.

    (4) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:

    1. Bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb der Gewinn (§§ 4

    bis 14),

    2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß

    der Einnahmen über die Werbungskosten

    (§S 15 und 16).

    (5) Bei Land- und Forstwirten, die Bücher nach den besonderen für Land- und Forstwirte geltenden Bestimmungen führen, und bei Gewerbetreibenden,

    deren Firma im Handelsregister eingetragen ist und die Bücher ordnungsmäßig führen, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei Ermittlung des Einkommens für das Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den regelmäßig Abschlüsse gemacht werden. Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten nur umfassen, wenn 1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder 2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht.

    Jeder Übergang von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag bedarf der vorherigen bescheidmäßigen Zustimmung des Finanzamtes. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Übergang gewichtige betriebliche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteiles gilt jedoch nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.

    2. Steuerbefreiungen

    § 3. Von der Einkommensteuer sind befreit:

    1. Die den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen oder diesen gleichgestellten Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie die auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Versorgungsleistungen,

    2. die den Opfern des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften geleisteten Renten und Entschädigungen,

    3. die Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung und Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Kranken-

    und Sterbegelder aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen,

    4. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld,

    die Notstandshilfe, das Karenzurlaubsgeld oder an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften, weiters die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie gleichgeartete Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden,

    und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

    BGBl. Nr. 31/1969,

    5. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe für Zwecke der Erziehung oder Ausbildung, der Wissenschaft oder Kunst bewilligt werden, sowie Beihilfen der im § 4 Abs. 4 Z. 5 genannten Institutionen,

    sofern hiedurch die sachlichen Voraussetzungen für eine wissenschaftliche oder gewerbliche Forschung geschaffen werden,

    6. die in den §§ 5 Abs. 2, 17 und 18 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, geregelten Vergütungen des Bundespräsidenten,

    7. die im § 5 a Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

    BGBl. Nr. 85/1953, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1955, genannten Entschädigungen,

    8. die im § 9 sowie in den §§ 17 bis 19 des Bezügegesetzes angeführten Vergütungen sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Entschädigungen, die Landeshauptmänner und ihre Stellvertreter, Mitglieder einer Landesregierung

    (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten,

    9. Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, und jene gleichartigen ausländischen Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 4 des genannten Gesetzes ausschließen,

    10. Wohnungsbeihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften und der Zuschlag gemäß § 80 Abs. 5 und § 85 Abs. 5 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 14/1962 und 386/1970,

    sowie der Zuschlag gemäß § 76 Abs. 5 und § 80

    Abs. 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 28/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1970,

    11. Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer, wenn sie a) anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben werden und aa) 8000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 25 bis 30 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,

    bb) 10.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 35 bis 40 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,

    cc) 12.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 45 bis 50 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war;

    die Begünstigung nach lit. aa, bb oder cc kann vom Arbeitnehmer jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden; auch Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer der Gebietskörperschaften, die erst im Zeitpunkt der Versetzung in den dauernden Ruhestand gewährt werden, obwohl die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum bereits vor diesem Zeitpunkt gegeben waren, sind nach den vorstehenden Bestimmungen zu behandeln; als Beschäftigungszeiten gelten auch Zeiten, die der Arbeitnehmer beim Bundesheer, bei der Wehrmacht, beim Arbeitsdienst, in der Kriegsgefangenschaft oder infolge Dienstverpflichtungen bei anderen Arbeitgebern sowie bei Konzernunternehmen verbracht hat, soweit der Arbeitgeber diese Zeiträume arbeitsrechtlich (dienstrechtlich) anrechnet,

    b) anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen Monatsbezug nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil die Firma seit 25, 50 oder einem sonstigen Mehrfachen von 25 Jahren besteht.

    Werden bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Jubiläumsgeschenke die vorstehend genannten Höchstbeträge

    überschritten, so ist nur der übersteigende Betrag einkommensteuerpflichtig; wird die Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben

    (Lohnsteuer), so ist § 67 Abs. 2 insoweit nicht anzuwenden, als der steuerfreie Betrag um nicht mehr als das Einfache überschritten wird,

    12. einmalige Zuwendungen betrieblicher Pensions-

    oder Unterstützungskassen aus besonderen Anlässen, wie zum Beispiel aus Anlaß einer Geburt,

    einer Verehelichung, einer Krankheit oder eines Todesfalles,

    13. bei Auslandsbeamten (§ 92) die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956,

    BGBl. Nr. 54,

    14. die Einkünfte von Auslandsbeamten (§ 92),

    die in dem Staate der Besteuerung unterliegen,

    in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben; dies gilt nicht für die inländischen Einkünfte gemäß

    § 98,

    15. Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder,

    Mankogelder) der Arbeitnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, soweit solche Entschädigungen 200 S im Kalendermonat nicht

    übersteigen,

    16. Entschädigungen im Sinne der Z. 15, die in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt (§ 16 Abs. 4 des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947) enthalten sind, sowie gleichartige Entschädigungen an Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungs-

    Gesetzes, BGBl. Nr. 133/1967,

    und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften,

    17. Bezüge der bei inländischen Unternehmungen gegen Entgelt nicht länger als sechs Monate beschäftigten ausländischen Studenten (Ferialpraktikanten),

    soweit vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt wird,

    18. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen,

    die der Arbeitgeber für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken,

    Sportanlagen),

    19. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei empfangenen üblichen Sachzuwendungen,

    soweit deren Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern),

    20. Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung von Arbeitnehmern, wenn diese Aufwendungen für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 3000 S jährlich nicht übersteigen,

    21. Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt,

    22. der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter ist jenes Bier zu verstehen, das zum Genuß

    ...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT