Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961, mit dem das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz abgeändert wird (5. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I.

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960 und BGBl. Nr. 295/1960 wird abgeändert wie folgt:

    1. Im § 3 Abs. 1 Z. 4 sind die Worte „und die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit den Betrag von 18.000 S jährlich nicht übersteigen;"

    durch die Worte „und die Beitragsgrundlage

    (§ 17) den Betrag von 18.000 S jährlich nicht übersteigt;" zu ersetzen.

    b) § 3 Abs, 2 hat zu lauten:

    „(2) Üben Ehegatten im selben Standort auf Grund von Berechtigungen, die auf dasselbe Gewerbe

    (dieselbe Berufsberechtigung, dieselbe Berufsbefugnis)

    lauten, eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aus, so ist die Ehegattin von der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen, sofern nicht der Ehegatte von der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1

    Z. 4 bis 7 ausgenommen oder gemäß § 189 befreit ist oder die Ehegattin noch eine andere, die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausübt. Das gleiche gilt, wenn die Ehegatten vertretungsbefugte Gesellschafter derselben kammerzugehörigen offenen Handelsgesellschaft oder persönlich haftende vertretungsbefugte Gesellschafter derselben kammerzugehörigen Kommanditgesellschaft sind."

    2. § 4 hat zu lauten:

    „Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.

    § 4. (1) Die Pflichtversicherung beginnt bei den im § 2 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Ersten des Kalendermonates,

    der dem Tage der Begründung dar Kammermitgliedschaft,

    bei den übrigen im § 2 genannten Versicherten mit dem Ersten des Kalendermonates,

    der dem Tage der Aufnahme der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Tätigkeit folgt. Nach Wegfall eines Ausnahmegrundes nach § 3 beginnt die Pflichtversicherung mit dem Ersten des Kalendermonates,

    der dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgt.

    (2) Die Pflichtversicherung erlischt bei den im

    § 2 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates,

    in dem die Kammermitgliedschaft endet, bei den

    übrigen im § 2 genannten Versicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Tätigkeit endet; tritt bei Fortbestand der Kammermitgliedschaft beziehungsweise bei Fortdauer der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit ein Ausnahmegrund nach § 3

    Abs. 1 Z. 5 ein, so endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht; tritt ein sonstiger Ausnahmegrund nach § 3 ein, so endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt."

    3. § 5 hat zu lauten:

    „Weiterversicherung.

    § 5. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden, können sich, solange sie nicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,

    nach dem Allgemeinem Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1938

    pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den letzten zwölf Monaten vor dem Ausscheiden mindestens sechs oder in den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Versicherungsmonate in einer oder mehreren der genannten Versicherungen erworben haben. Bei Personen, für die wegen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung nach den Vorschriften des Allgemeinen! Sozialversicherungsgesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet oder die Nachversicherung durchgeführt wird,

    sind hiebei auch die der Feststellung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegten Zeiten und die Zeiten der Nachversicherung zu berücksichtigen.

    Bei Personen, die auf Grund der Eigenart ihres Betriebes eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit jeweils nur vorübergehend ausüben, ganlügt es,

    wenn sie während der letzten 24 Monate vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Versicherungsmonate oder während der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben haben.

    (2) Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz versichert waren.

    (3) Das Recht auf Weiterversicherung muß bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung folgenden Monates geltend gemacht werden.

    (4) Die in Abs. 1 genannten Zeiträume, in denen mindestens sechs beziehungsweise zwölf beziehungsweise drei Versicherungsmonate in einer Pensionsversicherung erworben sein müssen,

    verlängern sich um Zeiten eines Rentenbezuges wegen Erwerbsunfähigkeit oder geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer der in Abs. 1 genannten Versicherungen, um die Dauer eines Rentenfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides beziehungsweise bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren sowie um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

    1955.

    (5) Personen, die 120 Beitragsmonate in einer oder mehreren der in Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern.

    (6) Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des § 61 Abs. 1 Z. 3, mit dem Monatsersten, den der Versicherte wählt,

    spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen,

    die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.

    (7) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,

    1. mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Austritt erklärt worden ist;

    2. wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates.

    (8) Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin)

    länger als drei Jahre fortgeführt haben,

    sind zur Erfüllung der Vorversicherungszeit nach Abs. 1 oder nach Abs. 5 die Pflichtversicherungszeiten,

    die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene Ehegattin) in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz während des Bestandes der Ehe erworben hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erworben hätte,

    den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen.

    (9) Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate nach Abs. 1, 5 und 8 ist § 64 entsprechend anzuwenden.

    Soweit dabei Versicherungszeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigen sind, gilt § 231 dieses Gesetzes."

    4. § 18 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Bei nachträglicher Erfüllung der Vorlagepflicht ermäßigt sich der Beitrag nach Abs. 2 auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlagepflicht zu leisten gewesen wäre."

    5. § 21 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Bestimmungen des § 227 Abs. 2 und 3 und des

    § 228 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

    1961, sind entsprechend anzuwenden."

    6. § 23 hat zu lauten:

    „Sicherung der Beiträge.

    § 23. Die Bestimmungen der §§ 232 und 233

    der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,

    sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit dar Maßgabe entsprechend anzuwenden,

    daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt. Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel des Einspruches

    (§ 156) gegeben."

    7. Dem § 24 ist als Abs. 3 anzufügen:

    „(3) Sind fällige Beiträge durch eine bücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30

    Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden."

    8. Dem § 26 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

    „Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wann ihm eine entsprechende

    Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft."

    9. § 30 hat zu lauten:

    „Unterstützungsfonds.

    § 30. (1) Der Träger der Pensionsversicherung kann einen Unterstützungsfonds anlegen.

    (2) Dem Unterstützungsfonds kann a) bis zu 5 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses oder b) bis 1 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen in diesem Geschäftsjahr

    überwiesen werden.

    (3) Überweisungen nach Abs. 2 lit. b dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres den Betrag von 2 v. T. der Beitragseinnahmen nicht übersteigen.

    (4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen,

    insbesondere in Berücksichtigung der Familien-,

    Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Überwachungsausschuß zu erlassenden Richtlinien verwendet werden. § 174 Abs. 2 bis 4

    werden entsprechend angewendet."

    10. Im § 35 Abs. 3 ist die Zitierung...

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