Bundesgesetz vom 5. Dezember 1960, mit dem das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz abgeändert wird (4. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversidierungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der Fas-

sung der Bundesgesetze BGBL Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959 und BGBl. Nr. 169/1960 wird abgeändert wie folgt:

  1. § 18 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

    „(1) Die in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben für die Dauer der Versicherung Beiträge in der Höhe von 6 v. H. der Beitragsgrundlage zu leisten; Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

    (2) Kommt der Pflichtversicherte seiner Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides nach § 20 oder einer Aufforderung zur Vorlage von Steuerbescheiden nach § 15

    nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, einen Beitrag in der Höhe von 216 S monatlich zu leisten. Die Höhe der Beitragsgrundlage nach § 17 wird hiedurch nicht berührt."

  2. § 27 Abs. 2 letzter Satz hat zu entfallen.

  3. Die §§ 38 bis 41 werden aufgehoben.

  4. § 42 hat zu lauten:

    „Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.

    § 42, (1) Gebührt neben einem Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenrente Entgelt aus einer gleichzeitig ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit, so ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Entgelt 680 S übersteigt,

    höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Rente und Entgelt im Monat den Betrag von 1800 S übersteigt.

    (2) Hat der Rentenberechtigte Anspruch auf die Kinderbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950, oder auf die Familienbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, sind vom Entgelt für jedes Kind, für das Anspruch auf die vorgenannten Leistungen besteht, 200 S im voraus abzusetzen.

    (3) Tritt an Stelle des Entgeltes aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit Krankengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,

    oder wird aus dieser Versicherung Krankenhauspflege gewährt, so ruht für die Dauer des Bezuges des...

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