Bundesgesetz vom 14. Juli 1960, mit dem das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz abgeändert wird

(3. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959 und BGBl. Nr. 291/1959,

wird abgeändert wie folgt:

Artikel I.

  1. § 84 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Ist der Rentenberechtigte derart hilflos,

    daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf,

    so gebührt ihm zu der Rente ein Hilflosenzuschuß

    im halben Ausmaß der Rente, jedoch mindestens 300 S und höchstens 600 S monatlich.

    Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse außer Betracht. Zu einer Waisenrente wird Hilflosenzuschuß frühestens ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Waise das 14. Lebensjahr vollendet hat."

  2. § 86 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Im Falle der Wiederverheiratung wird die Witwenrente mit dem fünffachen Jahresbetrag der Rente einschließlich eines im Zeitpunkt ihres Erlöschens gebührenden Hilflosenzuschusses abgefertigt."

  3. Im § 87 hat der zweite Halbsatz zu lauten:"

    der Zuschlag nach § 85 Abs. 3 und ein zur Witwen(Witwer)rente gebührender Hilflosenzuschuß

    haben hiebei außer Ansatz zu bleiben."

  4. § 88 erster Satz hat zu lauten:

    „Alle Hinterbliebenenrenten zusammen dürfen nicht höher sein als die Altersrente, auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder bei Erfüllung der Voraussetzungen hiefür gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht kommenden Kinderzuschüssen, jedoch ohne Hilflosenzuschuß; der Zuschlag nach § 80 Abs. 5

    und § 85 Abs. 3 sowie allfällige Hilflosenzuschüsse zu Hinterbliebenenrenten haben hiebei außer Ansatz zu bleiben."

  5. § 89 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Der Richtsatz beträgt a) für Rentenberechtigte aus eigener Pensionsversicherung 680 S; dieser Richtsatz erhöht sich für die Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um 320 S und für jedes Kind um 100 S, sofern diese Personen

    überwiegend vom Rentenberechtigten erhalten werden;

    1. für Rentenberechtigte auf Witwen(Witwer)

      rente 680 S;

    2. für Rentenberechtigte auf Waisenrente bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 250 S,

      falls beide Elternteile verstorben sind,

      375 S, nach Vollendung des 24. Lebensjahres 450 S, falls beide Elternteile verstorben sind, 680 S."

  6. a) § 90 Abs. 1 lit. b hat zu lauten:

    „b) die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber Kindern ersten Grades, vorausgesetzt,

    daß der Rentenberechtigte mit dem...

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