Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

    Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2023, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

  2. Novellierungsanordnung 1, § 1164a samt Überschrift lautet:Paragraph 1164 a, samt Überschrift lautet:

    ?Dienstzettel für das freie Dienstverhältnis§ 1164a.Paragraph 1164 a,

  3. (1)Absatz einsLiegt ein freies Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung) vor, so hat der Dienstgeber dem freien Dienstnehmer unverzüglich nach dessen Beginn eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen oder nach Wahl des freien Dienstnehmers in elektronischer Form zu übermitteln. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:Liegt ein freies Dienstverhältnis (Paragraph 4, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung) vor, so hat der Dienstgeber dem freien Dienstnehmer unverzüglich nach dessen Beginn eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen oder nach Wahl des freien Dienstnehmers in elektronischer Form zu übermitteln. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:1.Ziffer einsName und Anschrift des Dienstgebers, Sitz des Unternehmens,
  4. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des freien Dienstnehmers,3.Ziffer 3Beginn des freien Dienstverhältnisses,4.Ziffer 4bei freien Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des freien Dienstverhältnisses,5.Ziffer 5Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,6.Ziffer 6vorgesehene Tätigkeit und eine kurze Beschreibung dieser Tätigkeit,7.Ziffer 7Entgelt, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,8.Ziffer 8Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des freien Dienstnehmers.
  5. (2)Absatz 2Hat der freie Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor seiner Abreise auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche freie Dienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:1.Ziffer einsder Staat, in dem die Tätigkeit erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer,
  6. 2.Ziffer 2die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,3.Ziffer 3allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich,4.Ziffer 4allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit,5.Ziffer 5allfälliger Aufwandersatz und6.Ziffer 6einen Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Tätigkeit erbracht wird, nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems.einen Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Tätigkeit erbracht wird, nach Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems.
  7. (3)Absatz 3Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn1.Ziffer einsein schriftlicher freier Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 1 und 2 genannten Angaben enthält, oderein schriftlicher freier Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Absatz eins und 2 genannten Angaben enthält, oder
  8. 2.Ziffer 2bei Auslandstätigkeit die in Abs. 2 genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.bei Auslandstätigkeit die in Absatz 2, genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.
  9. (4)Absatz 4Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 und 2 ist dem freien Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen.Jede Änderung der Angaben gemäß Absatz eins, und 2 ist dem freien Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen.
  10. (5)Absatz 5Hat das freie Dienstverhältnis bereits am 1. Juli 2004 bestanden, so ist dem freien Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Abs. 1 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel oder ein schriftlicher Vertrag über das freie Dienstverhältnis alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.Hat das freie Dienstverhältnis bereits am 1. Juli 2004 bestanden, so ist dem freien Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Absatz eins, auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel oder ein schriftlicher Vertrag über das freie Dienstverhältnis alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.
  11. (6)Absatz 6Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 können durch den freien Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.?Die Bestimmungen der Absatz eins, bis 5 können durch den freien Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.?
  12. Novellierungsanordnung 2, Dem § 1503 wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 1503, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  13. ?(25)Absatz 25§ 1164a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene freie Dienstverträge.?Paragraph 1164 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene freie Dienstverträge.?
  14. Artikel 2Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

    Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2023, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

  15. Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 4 wird das Zitat In Paragraph eins, Absatz 4, wird das Zitat ?11 bis 14b? durch das Zitat ?11, 11a, 12 bis 14b? ersetzt.

  16. Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz lautet:

    ?Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen oder nach Wahl des Arbeitnehmers in elektronischer Form zu übermitteln.?

  17. Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  18. ?(2)Absatz 2Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:1.Ziffer einsName und Anschrift des Arbeitgebers,
  19. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des Arbeitnehmers,3.Ziffer 3Beginn des Arbeitsverhältnisses,4.Ziffer 4bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,5.Ziffer 5Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,6.Ziffer 6gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens,7.Ziffer 7allfällige Einstufung in ein generelles Schema,8.Ziffer 8vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,9.Ziffer 9die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z. B. Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,10.Ziffer 10Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,11.Ziffer 11vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, anzuwenden ist, gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen, undvereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, anzuwenden ist, gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen, und12.Ziffer 12Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,13.Ziffer 13Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, unterliegen, Name und...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT