Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Ärztegesetz 1998 ? ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird wie folgt geändert:

  2. § 4 Abs. 5 und 6 lautet:

    ?(5) Ist, unbeschadet der notwendigen Erfüllung des besonderen Erfordernisses hinsichtlich der Grundausbildung gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 (Nostrifizierung), die Vorlage von Nachweisen hinsichtlich der Erfüllung von besonderen Erfordernissen durch Antragstellerinnen/Antragsteller, denen

    1. der Status einer Asylberechtigten/eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, oder
    2. einer subsidiär Schutzberechtigten/eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder
    3. ein entsprechender Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen
    zuerkannt worden ist (Personen gemäß Art. 28 der Richtlinie 2011/95/EU), nicht möglich, so ist von der Verpflichtung zur Vorlage abzusehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist von der Antragstellerin/vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden können.

    (6) Im Fall des Abs. 5 hat die Österreichische Ärztekammer aufgrund der Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers die Erfüllung der besonderen Erfordernisse unter Anwendung der §§ 5a und 14 zu prüfen. Allfällige fehlende Ausbildungszeiten hat die Antragstellerin/der Antragsteller als Turnusärztin/Turnusarzt nachzuholen. Sofern die besonderen Erfordernisse hinsichtlich der praktischen Ausbildung erfüllt sind, hat die Österreichische Ärztekammer der Antragstellerin/dem Antragssteller Zugang zur Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztinprüfung/Facharztprüfung zu gewähren und bei erfolgreicher Absolvierung ein Diplom gemäß § 15 auszustellen.?

  3. In § 9 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Ausdruck ?BGBl. I Nr. 108/1997,? der Ausdruck ?in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 185/2013,? eingefügt.

  4. § 9 Abs. 6 und § 10 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

    ?Der Träger der Ausbildungsstätte hat im Falle einer Umstrukturierung einer Ausbildungsstätte dies der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind.?

  5. In § 10 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Ausdruck ?GuKG? der Ausdruck ?in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 185/2013? eingefügt.

  6. In § 14 Abs. 1 Z 1 und in Abs. 1 letzter Satz wird jeweils nach der Bezeichnung ?BGBl. II Nr. 286/2006,? die Wortfolge ?oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015,?eingefügt.

  7. § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    ?Sofern hervorkommt, dass eine für die Ausstellung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder die Ausstellung erschlichen wurde, hat die betreffende Person auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer das Diplom zur Einziehung unverzüglich zu übermitteln.?

  8. In § 27 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge ?gemäß Z 1, 2, 5 und 8 bis 13? ersetzt durch die Wortfolge ?gemäß Z 1, 2, 5, 7 bis 13, 15 (§§ 62 und 138) und 16 (§ 56)?.

  9. In § 27 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge ?die erforderlichen Unterlagen? durch die Wortfolge ?im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen? ersetzt.

  10. In § 31 Abs. 3 wird in Z 3 die Wortfolge ?sowie für? ersetzt durch einen Beistrich, in Z 4 der Punkt ersetzt durch die Wortfolge ?sowie für? und nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:

    ?5. Fachärztinnen/Fachärzte klinischer Sonderfächer im Hinblick auf notwendige Impfungen im Kontext epidemiologischer Situationen, insbesondere bei einer Pandemie.?
  11. In § 41 Abs. 1 erster Satz entfällt das Wort ?hauptberuflich?.

  12. § 47 Abs. 1 erster Satz lautet:

    ?Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die ausschließlich solche ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (§ 45 Abs. 2) erfordern noch in einem Angestelltenverhältnis (§ 46) ausgeübt werden, wie insbesondere Erstellung von Aktengutachten, Vertretungen in Ordinationsstätten, arbeitsmedizinische und schulärztliche Tätigkeiten, Teilnahme an ärztlichen Notdiensten oder organisierten Notarztdiensten, haben der Österreichischen Ärztekammer den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort der Tätigkeiten, unverzüglich bekannt zu geben.?

  13. § 49 Abs. 2 lautet:

    ?(2) Die Ärztin/Der Arzt hat ihren/seinen Beruf persönlich und unmittelbar, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärztinnen/Ärzten und Vertreterinnen/Vertretern einer anderen Wissenschaft oder eines anderen Berufes, auszuüben. Zur Mithilfe kann sie/er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach ihren/seinen genauen Anordnungen und unter ihrer/seiner ständigen Aufsicht handeln.?

  14. § 49 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    ?(6) Die Abs. 4 und 5 finden sinngemäß auch Anwendung auf Personen, zu deren Antrag auf Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Studiums der Humanmedizin ein Nostrifizierungsverfahren an einer österreichischen Medizinischen Universität oder österreichischen Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, anhängig ist.?

  15. § 54 Abs. 2 Z 4 lautet:

    ?4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen
    a) der öffentlichen Gesundheitspflege,
    b) der Rechtspflege oder
    c) von einwilligungsunfähigen Patientinnen/Patienten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Eckdaten gegenüber den mit der Pflege betrauten Personen
    unbedingt erforderlich ist.?
  16. § 58a samt Überschrift lautet:

    ?Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

    § 58a. (1) Hat eine Person, die behauptet, durch Verschulden einer Ärztin/eines Arztes bei deren/dessen Beratung, Untersuchung oder Behandlung geschädigt worden zu sein, schriftlich eine Schadenersatzforderung erhoben, so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem Tag, an welchem

    1. die bezeichnete Schädigerin/der bezeichnete Schädiger oder
    2. ihre/seine bevollmächtigte Vertreterin oder ihr/sein bevollmächtigter Vertreter oder
    3. ihr/sein Haftpflichtversicherer oder
    4. der Rechtsträger jener Krankenanstalt, in welcher die genannte Ärztin/der genannte Arzt tätig war,
    schriftlich erklärt hat, zur Verhandlung über eine außergerichtliche Regelung der Angelegenheit bereit zu sein, gehemmt.

    (2) Wenn eine Patientenanwältin/ein Patientenanwalt oder eine ärztliche Schlichtungsstelle von der angeblich Geschädigten/vom angeblich Geschädigten oder von der angeblichen Schädigerin/vom angeblichen Schädiger oder von einer ihrer bevollmächtigten Vertreterinnen/einem ihrer bevollmächtigten Vertreter schriftlich um Vermittlung ersucht wird, so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem Tag an, an welchem dieses Ersuchen bei der Patientenanwältin/beim Patientenanwalt oder bei der ärztlichen Schlichtungsstelle einlangt, gehemmt.

    (3) Die Hemmung des Fortlaufs der Verjährungsfrist endet mit dem Tag, an welchem

    1. die angeblich Geschädigte/der angeblich Geschädigte oder die bezeichnete Schädigerin/der bezeichnete Schädiger oder eine ihrer bevollmächtigten Vertreterinnen/einer ihrer bevollmächtigten Vertreter oder
    2. die angerufene Patientenanwältin/der angerufene Patientenanwalt oder die befasste ärztliche Schlichtungsstelle
    schriftlich erklärt hat, dass sie/er die Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansieht, spätestens aber 18 Monate nach Beginn des Laufes dieser Hemmungsfrist.

    (4) Für den Fall des Bestehens einer Haftpflichtversicherung begründet die Mitwirkung der ersatzpflichtigen Versicherungsnehmerin/des ersatzpflichtigen Versicherungsnehmers an der objektiven Sachverhaltsfeststellung keine Obliegenheitsverletzung, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.?

  17. In § 71 Abs. 4 wird im ersten, zweiten und dritten Satz jeweils die Wortfolge ?dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag)? ersetzt durch die Wortfolge ?Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung?.

  18. § 72 Abs. 2 letzter Satz lautet:

    ?Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zum Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung zu hinterlegen.?

  19. § 75 Abs. 4 erster Satz lautet:

    ?Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert durch persönliche Stimmabgabe oder Briefwahl.?

  20. § 75 Abs. 5 lautet:

    ?(5) Innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.?

  21. Nach § 75 werden folgende §§ 75a bis 75c samt Überschriften eingefügt:

    ?Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommission und Teilwahlkommissionen

    § 75a. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine für alle Wahlkörper zuständige Wahlkommission am Sitz der Ärztekammer zu bestellen. Die Wahlkommission besteht aus

    1. einer/einem Vorsitzenden (Wahlkommissärin/Wahlkommissär) und
    2. je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder.

    (2) Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten

    1. die Vorsitzende/den Vorsitzenden und
    2. eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)
    zu ernennen.

    (3) Der Kammervorstand hat

    1. die weiteren Mitglieder und
    2. für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf
    ...

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