Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Privatschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Bildungsdokumentationsgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden (Schulbehördenverwaltungsreform- und Rechtsbereinigungsgesetz 2014)

48. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Privatschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Bildungsdokumentationsgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden (Schulbehördenverwaltungsreform- und Rechtsbereinigungsgesetz 2014) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Artikel 3 Änderung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Artikel 4 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Artikel 5 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Artikel 7 Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland
Artikel 8 Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten
Artikel 9 Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
Artikel 10 Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
Artikel 11 Änderung des Privatschulgesetzes
Artikel 12 Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Artikel 13 Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2013 werden die Wendungen ?Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur? jeweils durch die Wendung ?zuständige Bundesminister? ersetzt.

2. (Grundsatzbestimmung) In § 8 Abs. 2 lit. b wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird am Ende der Z 4 ein Punkt gesetzt.

3. In § 24 Abs. 7 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

?2a. § 22 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.?

4. In § 24 Abs. 7 Z 3 wird der Beistrich vor dem Zitat ?§ 20 Abs. 1, 2 und 3? durch das Wort ?sowie? ersetzt und entfällt die Wendung ?sowie § 22?.

5. Dem § 24 wird folgender Abs. 8 angefügt:

?(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1. § 25 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 2 lit. b Z 3 und 4 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
3. § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.?

6. In § 25 wird die Wendung ?Unterricht, Kunst und Kultur? durch die Wendung ?Bildung und Frauen? ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat ?lit. i? durch das Zitat ?lit. j? ersetzt.

2. In § 6 Abs. 3 vierter Satz wird die Wendung ?zuständige Schulbehörde? durch die Wendung ?zuständigen Schulbehörde? ersetzt.

3. In § 6 Abs. 3 fünfter Satz wird die Wendung ?zuständigen Schulbehörde? durch die Wendung ?zuständige Schulbehörde? ersetzt.

4. In § 8c Abs. 3 Z 3 wird die Wendung ?oder der angestrebten Schulart? durch die Wendung ?oder der der angestrebten Schulart? ersetzt.

5. In § 8e Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge ?In den Schuljahren 2012/13 und 2013/14? durch die Wortfolge ?In den Schuljahren 2014/15 und 2015/16? ersetzt.

6. (Grundsatzbestimmung) In § 8e Abs. 3 wird die Wortfolge ?in den Schuljahren 2012/13 und 2013/14? durch die Wortfolge ?in den Schuljahren 2014/15 und 2015/16? ersetzt.

7. (Grundsatzbestimmung) In den §§ 12 Abs. 3, 18a, 21e und 31 werden die Wendungen ?Bezirksschulrates (Kollegium)? jeweils durch das Wort ?Landesschulrates? ersetzt.

8. (Grundsatzbestimmung) In den §§ 14 Abs. 1, 21, 21h, 33 entfällt jeweils die Wendung ? , des Bezirksschulrates?.

9. (Verfassungsbestimmung) § 27a samt Überschrift lautet:

?Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik

§ 27a. (1) Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik sind Sonderschulen, die die Aufgabe haben, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können.

(2) Der Landesschulrat (Kollegium) hat bestimmte Sonderschulen als Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik festzulegen oder, wenn geeignete Sonderschulen nicht in ausreichender Zahl und an geeigneten Orten bestehen, die Aufgaben des Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik Pädagogik selbst wahrzunehmen. Vor der Festlegung einer Sonderschule als Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen.

(3) Landeslehrer, die an allgemein bildenden Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzt werden, sind durch Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik zu betreuen.?

10. § 37 Abs. 4 entfällt.

11. § 40 Abs. 6 dritter Satz entfällt.

12. In § 128a Abs. 1 wird das Zitat ?Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 143,? durch das Zitat: ?Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013,? ersetzt.

13. Dem § 128a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

?§ 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 betreffend die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf bleibt unberührt.?

14. In § 128a Abs. 5 wird das Zitat ?§ 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,? durch das Zitat: ?§ 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009,? ersetzt.

15. In § 128b wird die Wendung ?§ 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,? durch die Wendung ?§ 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009,? ersetzt.

16. In § 128c Abs. 3 wird die Wendung ?zuständige Schulbehörde? durch die Wendung ?zuständigen Schulbehörde? ersetzt.

17. § 128c Abs. 8 erster Satz lautet:

?Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung.?

18. In § 128c Abs. 9 wird die Wendung ?§ 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,? durch die Wendung ?§ 36 und § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009,? ersetzt.

19. Dem § 131 wird folgender Abs. 30 angefügt:

?(30) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1. § 5 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 3, § 8c Abs. 3 Z 3, § 40 Abs. 6, § 128a Abs. 1, 3 und 5, § 128b, § 128c Abs. 3, 8 und 9 sowie § 133 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 37 Abs. 4 außer Kraft,
2. § 8e Abs. 1 tritt mit 1. August 2014 in Kraft,
3. (Verfassungsbestimmung) § 27a samt Überschrift tritt mit 1. August 2014 in Kraft,
4. (Grundsatzbestimmung) § 8e Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 18a, § 21, § 21e, § 21h, § 31 und § 33 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.?

20. In § 133 Abs. 1 und 2 werden die Wendungen ?Unterricht, Kunst und Kultur? jeweils durch die Wendung ?Bildung und Frauen? ersetzt.

Artikel 3

Änderung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005...

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