Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 ? 2. SRÄG 2009)
83. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 ? 2. SRÄG 2009) Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. Gegenstand |
1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
2 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
3 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
4 Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes |
5 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
6 Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 |
7 Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
8 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes |
9 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (69. Novelle zum ASVG) Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:
?alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 pflichtversichert sind;?
2. § 4 Abs. 4 lit. c lautet:
?c) | dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder? |
3. Im § 5 Abs. 1 wird nach der Z 3b folgende Z 3c eingefügt:
?3c. | die zur Fremdsprachenassistenz nach § 3a des Lehrbeauftragtengesetzes, BGBl. Nr. 656/1987, bestellten Personen;? |
4. Im § 5 Abs. 1 Z 11 Einleitung wird der Ausdruck ?Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,? durch den Ausdruck ?Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,? ersetzt.
5. § 5 Abs. 1 Z 13 lautet:
?13. | ErntehelferInnen hinsichtlich einer bewilligten Beschäftigung im Rahmen einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975;? |
6. § 7 Z 1 lit. f lautet:
?f) | die im Rahmen einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligt beschäftigten ErntehelferInnen;? |
7. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck ?der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990? durch den Ausdruck ?des Wehrgesetzes 2001? ersetzt.
8. Im § 8 Abs. 1 Z 2 wird nach der lit. h folgende lit. i eingefügt:
?i) | die zur Fremdsprachenassistenz nach § 3a des Lehrbeauftragtengesetzes bestellten Personen;? |
9. Im § 8 Abs. 1 Z 5 wird der Klammerausdruck ?(§§ 33 bzw. 41 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978)? durch den Klammerausdruck ?(§ 63 des Wehrgesetzes 2001)? ersetzt.
10. Im § 8 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
?(1a) Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 308 Abs. 2) anzuwenden, die
1. | nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden; |
2. | nach dem 31. Dezember 2004 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.? |
11. Im § 12 Abs. 6 wird der Ausdruck ?der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990? durch den Ausdruck ?des Wehrgesetzes 2001? ersetzt.
12. Im § 14 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 12 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 13 wird eingefügt:
?13. | wenn sie nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i als zur Fremdsprachenassistenz bestellte Personen versichert sind.? |
13. Im § 17 Abs. 5 lit. d wird der Ausdruck ?der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990? durch den Ausdruck ?des Wehrgesetzes 2001? ersetzt.
14. Im § 31b Abs. 2 vorletzter Satz wird nach dem Klammerausdruck ?(Hauptverband)? der Ausdruck ?nach Maßgabe des Abs. 2a? eingefügt.
15. Im § 31b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
?(2a) Bei den Kosten für die Finanzierung einer Gesellschaft nach Abs. 2 ist zwischen Errichtungskosten, Entwicklungskosten und laufenden Betriebskosten zu unterscheiden. Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates ist von der Beteiligung an der Tragung der laufenden Betriebskosten sowie künftiger Entwicklungskosten ausgenommen.?
16. Im § 36 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 17 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 18 wird eingefügt:
?18. | für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.? |
17. § 41a Abs. 4 erster Satz lautet:
?Für die Sozialversicherungsprüfung gelten die für Außenprüfungen (§ 147 der Bundesabgabenordnung) maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung.?
18. § 44 Abs. 1 Z 5 lautet:
?5. | bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Personen der nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;?. |
19. Im § 44 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck ?des Betrages von 1 350 ?? durch den Ausdruck ?des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages? ersetzt.
20. Im § 49 Abs. 3 Z 1 letzter Satz wird der Ausdruck ?sowie Tagesgelder gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b Einkommensteuergesetz 1988? durch den Ausdruck ?sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988? ersetzt.
21. § 49 Abs. 3 Z 18 lit. b lautet:
?b) | Beiträge, die DienstgeberInnen für ihre (freien) DienstnehmerInnen im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oder im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften leisten, soweit diese Beiträge nach § 4 Abs. 4 Z 1 lit. c oder Z 2 lit. a EStG 1988 oder nach § 26 Z 7 EStG 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;? |
22. Im § 49 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 27 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 28 wird angefügt:
?28. | pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten, und zwar bis zu 30 ? pro Einsatztag, höchstens aber bis zu 540 ? pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 zusteht.? |
23. Im § 52 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird eingefügt:
?5. | für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i wie in § 51 Abs. 3 Z 2, wobei als Dienstgeber das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gilt.? |
24. Im § 56a Abs. 1 wird der Ausdruck ?der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990? durch den Ausdruck ?des Wehrgesetzes 2001? ersetzt.
25. § 68a Abs. 2 lautet:
?(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 108a Abs. 1 zu ergänzen.?
26. § 77 Abs. 6 erster Satz lautet:
?Für Weiterversicherte nach § 17, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.?
27. § 77 Abs. 8 lautet:
?(8) Für die nach § 18b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.?
28. § 77 Abs. 9 wird aufgehoben.
29. Im § 89a wird der Ausdruck ?der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990? durch den Ausdruck ?des Wehrgesetzes 2001? ersetzt.
30. Im § 122 Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Ausdruck ?der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990? durch den Ausdruck ?des Wehrgesetzes 2001? ersetzt.
31. Im § 143 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck ?Wehrgesetzes 1990? durch den Ausdruck ?Wehrgesetzes 2001? ersetzt.
32. § 225 Abs. 1 Z 1 lautet:
?1. | Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z 2 bezeichneten Zeiten, und zwar |
a) | von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (§ 68 Abs. 1), |
b) | sonst von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten verjährte Beiträge wirksam (§ 230) nachentrichtet worden sind (§ 68a);? |
33. Im § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 wird der Ausdruck ?der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990? jeweils durch den Ausdruck ?des Wehrgesetzes 2001? ersetzt.
34. Im § 234 Abs. 2 entfällt der Ausdruck ?und Zeiten der im Abs. 1 Z 11 lit. b bezeichneten Art nur bis zum Höchstausmaß der letzten 36 solcher Monate?.
35. § 235 Abs. 3 lit. c lautet:
?c) | der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der versorgungsrechtlichen Vorschriften für Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistende ist.? |
36. Im § 238 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Ausdruck ?nach den §§ 14a und 14b AVRAG? der Ausdruck ?oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen? eingefügt.
37. Im § 248c Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck ?(Knappschaftsalterspension)? der Ausdruck ?ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters? eingefügt.
38. Dem § 248c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
?Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.?
39. § 251a Abs. 4 lit. b lautet:
?b) | sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt: |
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