Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 ? 2. SRÄG 2009)

83. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 ? 2. SRÄG 2009) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand

1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
2 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
3 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
4 Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes
5 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
6 Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972
7 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
8 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
9 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (69. Novelle zum ASVG) Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

?alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 pflichtversichert sind;?

2. § 4 Abs. 4 lit. c lautet:

?c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder?

3. Im § 5 Abs. 1 wird nach der Z 3b folgende Z 3c eingefügt:

?3c. die zur Fremdsprachenassistenz nach § 3a des Lehrbeauftragtengesetzes, BGBl. Nr. 656/1987, bestellten Personen;?

4. Im § 5 Abs. 1 Z 11 Einleitung wird der Ausdruck ?Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,? durch den Ausdruck ?Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,? ersetzt.

5. § 5 Abs. 1 Z 13 lautet:

?13. ErntehelferInnen hinsichtlich einer bewilligten Beschäftigung im Rahmen einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975;?

6. § 7 Z 1 lit. f lautet:

?f) die im Rahmen einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligt beschäftigten ErntehelferInnen;?

7. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck ?der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990? durch den Ausdruck ?des Wehrgesetzes 2001? ersetzt.

8. Im § 8 Abs. 1 Z 2 wird nach der lit. h folgende lit. i eingefügt:

?i) die zur Fremdsprachenassistenz nach § 3a des Lehrbeauftragtengesetzes bestellten Personen;?

9. Im § 8 Abs. 1 Z 5 wird der Klammerausdruck ?(§§ 33 bzw. 41 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978)? durch den Klammerausdruck ?(§ 63 des Wehrgesetzes 2001)? ersetzt.

10. Im § 8 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 308 Abs. 2) anzuwenden, die

1. nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;
2. nach dem 31. Dezember 2004 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.?

11. Im § 12 Abs. 6 wird der Ausdruck ?der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990? durch den Ausdruck ?des Wehrgesetzes 2001? ersetzt.

12. Im § 14 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 12 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 13 wird eingefügt:

?13. wenn sie nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i als zur Fremdsprachenassistenz bestellte Personen versichert sind.?

13. Im § 17 Abs. 5 lit. d wird der Ausdruck ?der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990? durch den Ausdruck ?des Wehrgesetzes 2001? ersetzt.

14. Im § 31b Abs. 2 vorletzter Satz wird nach dem Klammerausdruck ?(Hauptverband)? der Ausdruck ?nach Maßgabe des Abs. 2a? eingefügt.

15. Im § 31b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Bei den Kosten für die Finanzierung einer Gesellschaft nach Abs. 2 ist zwischen Errichtungskosten, Entwicklungskosten und laufenden Betriebskosten zu unterscheiden. Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates ist von der Beteiligung an der Tragung der laufenden Betriebskosten sowie künftiger Entwicklungskosten ausgenommen.?

16. Im § 36 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 17 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 18 wird eingefügt:

?18. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.?

17. § 41a Abs. 4 erster Satz lautet:

?Für die Sozialversicherungsprüfung gelten die für Außenprüfungen (§ 147 der Bundesabgabenordnung) maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung.?

18. § 44 Abs. 1 Z 5 lautet:

?5. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Personen der nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;?.

19. Im § 44 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck ?des Betrages von 1 350 ?? durch den Ausdruck ?des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages? ersetzt.

20. Im § 49 Abs. 3 Z 1 letzter Satz wird der Ausdruck ?sowie Tagesgelder gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b Einkommensteuergesetz 1988? durch den Ausdruck ?sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988? ersetzt.

21. § 49 Abs. 3 Z 18 lit. b lautet:

?b) Beiträge, die DienstgeberInnen für ihre (freien) DienstnehmerInnen im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oder im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften leisten, soweit diese Beiträge nach § 4 Abs. 4 Z 1 lit. c oder Z 2 lit. a EStG 1988 oder nach § 26 Z 7 EStG 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;?

22. Im § 49 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 27 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 28 wird angefügt:

?28. pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten, und zwar bis zu 30 ? pro Einsatztag, höchstens aber bis zu 540 ? pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 zusteht.?

23. Im § 52 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird eingefügt:

?5. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i wie in § 51 Abs. 3 Z 2, wobei als Dienstgeber das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gilt.?

24. Im § 56a Abs. 1 wird der Ausdruck ?der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990? durch den Ausdruck ?des Wehrgesetzes 2001? ersetzt.

25. § 68a Abs. 2 lautet:

?(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 108a Abs. 1 zu ergänzen.?

26. § 77 Abs. 6 erster Satz lautet:

?Für Weiterversicherte nach § 17, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.?

27. § 77 Abs. 8 lautet:

?(8) Für die nach § 18b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.?

28. § 77 Abs. 9 wird aufgehoben.

29. Im § 89a wird der Ausdruck ?der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990? durch den Ausdruck ?des Wehrgesetzes 2001? ersetzt.

30. Im § 122 Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Ausdruck ?der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990? durch den Ausdruck ?des Wehrgesetzes 2001? ersetzt.

31. Im § 143 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck ?Wehrgesetzes 1990? durch den Ausdruck ?Wehrgesetzes 2001? ersetzt.

32. § 225 Abs. 1 Z 1 lautet:

?1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z 2 bezeichneten Zeiten, und zwar
a) von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (§ 68 Abs. 1),
b) sonst von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten verjährte Beiträge wirksam (§ 230) nachentrichtet worden sind (§ 68a);?

33. Im § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 wird der Ausdruck ?der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990? jeweils durch den Ausdruck ?des Wehrgesetzes 2001? ersetzt.

34. Im § 234 Abs. 2 entfällt der Ausdruck ?und Zeiten der im Abs. 1 Z 11 lit. b bezeichneten Art nur bis zum Höchstausmaß der letzten 36 solcher Monate?.

35. § 235 Abs. 3 lit. c lautet:

?c) der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der versorgungsrechtlichen Vorschriften für Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistende ist.?

36. Im § 238 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Ausdruck ?nach den §§ 14a und 14b AVRAG? der Ausdruck ?oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen? eingefügt.

37. Im § 248c Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck ?(Knappschaftsalterspension)? der Ausdruck ?ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters? eingefügt.

38. Dem § 248c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

?Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.?

39. § 251a Abs. 4 lit. b lautet:

?b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
-
...

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