Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert wird
118. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:
"4. | mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, |
5. | mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961," |
2. In § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 9 und 10 angefügt:
"9. | Dienstprüfung gemäß § 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres, |
10. | erfolgreicher Abschluss des III. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule oder der 3. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss des 4. Semesters einer als Schule für Berufstätige geführten Sonderform der genannten Schularten." |
3. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:
"1. | Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine mündliche Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben;" |
4. In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
(1a) Die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 entfällt für Prüfungskandidaten, welche die schriftliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 4 in Form einer projektorientierten Arbeit ablegen.
5. § 3 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 4 kann
1. | auch über ein Thema abgelegt werden, das sowohl der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandidaten als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann, oder |
2. | an Stelle der fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit auch in Form einer projektorientierten Arbeit (einschließlich einer |
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