Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz und das Sanitätergesetz geändert werden

253. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz und das Sanitätergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 3 lautet:

  • ?(3) Für die Dauer der COVID-19-Pandemie dürfen für Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diesen ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28a ff anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.?
  • 2. § 85 Abs. 2 lautet:

  • ?(2) Für die Dauer einer COVID-19-Pandemie dürfen für Tätigkeiten der Pflegeassistenzberufe auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diesen ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß §§ 87 ff anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.?
  • 3. Dem § 117 werden folgende Abs. 34 und 35 angefügt:

  • ?(34) § 27 Abs. 3 und § 85 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 253/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
  • (35) § 17 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 und § 3a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.?
  • Artikel 2Änderung des MTD-Gesetzes

    Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2021, wird wie folgt geändert:

    Dem § 36 wird folgender Abs. 26 angefügt:

  • ?(26) § 4 Abs. 5 in...
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