Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das COVID-19-Gesetz-Armut, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden sowie das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz ? LWA-G) und das Bundesgesetz über den Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz erlassen werden (Teuerungs-Entlastungspaket)

93. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das COVID-19-Gesetz-Armut, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden sowie das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz ? LWA-G) und das Bundesgesetz über den Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz erlassen werden (Teuerungs-Entlastungspaket) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 33 Abs. 6 Z 2 wird der Betrag In Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer 2, wird der Betrag ?25 250? durch den Betrag ?25 500? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 33 Abs. 7 wird jeweils der Betrag In Paragraph 33, Absatz 7, wird jeweils der Betrag ?450? durch den Betrag ?550? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, § 124b wird wie folgt geändert:Paragraph 124 b, wird wie folgt geändert:

  1. Z 392 lautet:a) Ziffer 392, lautet:

    ?392.Ziffer 392§ 33 Abs. 3a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 ist für Kalendermonate ab Jänner 2022 anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der höhere Familienbonus Plus noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.?Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, ist für Kalendermonate ab Jänner 2022 anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der höhere Familienbonus Plus noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.?

  2. Z 394 lit. b lautet:b) Ziffer 394, Litera b, lautet:

    ?b)Litera b§ 33 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2022 tritt nach BGBl. I Nr. 10/2022 in Kraft und ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.?Paragraph 33, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, tritt nach Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, in Kraft und ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.?

  3. Nach Z 405 werden folgende Ziffern 406 bis 408 angefügt:c) Nach Ziffer 405, werden folgende Ziffern 406 bis 408 angefügt:

    ?406.Ziffer 406§ 33 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 93/2022 ist erstmalig anzuwenden, wennParagraph 33, Absatz 6, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, ist erstmalig anzuwenden, wenn?Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,?Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.407.Ziffer 407Hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 oder 6 und hat er keine außerordentliche Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 und § 60 Abs. 19 BB-PG erhalten, so steht ihm für das Kalenderjahr 2022 im Wege der Einkommensteuerveranlagung ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro zu. Für die Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages gilt:Hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 5, oder 6 und hat er keine außerordentliche Einmalzahlung gemäß Paragraph 772 a, ASVG, Paragraph 400 a, GSVG, Paragraph 394 a, BSVG, Paragraph 95 h, PG 1965 und Paragraph 60, Absatz 19, BB-PG erhalten, so steht ihm für das Kalenderjahr 2022 im Wege der Einkommensteuerveranlagung ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro zu. Für die Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages gilt:a)Litera aBei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18 200 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von 18 200 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 2 sind für das Kalenderjahr 2022 70% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 1 550 Euro, rückzuerstatten.Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18 200 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von 18 200 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Abweichend von Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 2, sind für das Kalenderjahr 2022 70% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 1 550 Euro, rückzuerstatten.b)Litera bBei Anspruch auf einen der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 6 steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro und 25 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 3 sind für das Kalenderjahr 2022 100% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 1 050 Euro, rückzuerstatten. Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag ist der Teuerungsabsetzbetrag zusätzlich zu den Absetzbeträgen gemäß § 66 Abs. 1 bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die pensionsauszahlende Stelle hat für die Pensionsbezieher eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen.Bei Anspruch auf einen der Absetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 6, steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro und 25 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Abweichend von Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 3, sind für das Kalenderjahr 2022 100% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, höchstens aber 1 050 Euro, rückzuerstatten. Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag ist der Teuerungsabsetzbetrag zusätzlich zu den Absetzbeträgen gemäß Paragraph 66, Absatz eins, bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die pensionsauszahlende Stelle hat für die Pensionsbezieher eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen.408.Ziffer 408a)Litera aZulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind?Strichaufzählungbis 2 000 Euro pro Jahr steuerfrei und zusätzlich?Strichaufzählungbis 1 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 erfolgt.bis 1 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 erfolgt.Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Paragraph 67, Absatz 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.b)Litera bWerden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.c)Litera cSoweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.?Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch Litera a, erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.?Artikel 2Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

    Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2022, wird wie folgt geändert:Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

    1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 8 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  4. ?(10)Absatz 10Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind. ?
  5. 2.Novellierungsanordnung 2, In § 41 Abs. 4 wird am...

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