Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz, das Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden, das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028 erlassen und das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz aufgehoben wird

170. Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz, das Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden, das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028 erlassen und das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz aufgehoben wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand
1 Änderung des Pflegefondsgesetzes
2 Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes
3 Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
4 Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028
5 Aufhebung des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes

Artikel 1Änderung des Pflegefondsgesetzes

Das Pflegefondsgesetz ? PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2022, wird wie folgt geändert:Das Pflegefondsgesetz ? PFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Jahreszahl ?2023? durch die Jahreszahl ?2028? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 wird der Wortfolge In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Wortfolge ?Abs. 2? die Wortfolge ?und 3? angefügt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck ?bedürfnisorientierten? durch den Ausdruck ?bedarfsorientierten? ersetzt.

4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  • ?(3)Absatz 3Außerdem dienen die Zweckzuschüsse an die Länder1.Ziffer einsder Unterstützung im Bereich von Pflegeausbildungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2,der Unterstützung im Bereich von Pflegeausbildungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,,
  • 2.Ziffer 2der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3.?der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 Punkt

    5.Novellierungsanordnung 5, § 1a samt Überschrift entfällt.Paragraph eins a, samt Überschrift entfällt.

    6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des § 2 lautet:Die Überschrift des Paragraph 2, lautet:

    ?Mittelbereitstellung und Mittelverteilung?

    7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge ?Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 22/2017??Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl. römisch eins Nr. 22/2017? durch die Wortfolge ?Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024), BGBl. I Nr. 168/2023??Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024), BGBl. römisch eins Nr. 168/2023? ersetzt.

    8.Novellierungsanordnung 8, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in den Jahren 2011 bis 2028 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwarDer Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 in den Jahren 2011 bis 2028 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwarfür das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro,für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro,für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro,für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro,für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro,für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro,für das Jahr 2017 in der Höhe von 350 Millionen Euro,für das Jahr 2018 in der Höhe von 366 Millionen Euro,für das Jahr 2019 in der Höhe von 382 Millionen Euro,für das Jahr 2020 in der Höhe von 399 Millionen Euro,für das Jahr 2021 in der Höhe von 417 Millionen Euro,für das Jahr 2022 in der Höhe von 436 Millionen Euro,für das Jahr 2023 in der Höhe von 455,6 Millionen Euro,für das Jahr 2024 in der Höhe von 1 100 Millionen Euro,für das Jahr 2025 in der Höhe von 1 155 Millionen Euro,für das Jahr 2026 in der Höhe von 1 207 Millionen Euro,für das Jahr 2027 in der Höhe von 1 259 Millionen Euro undfür das Jahr 2028 in der Höhe von 1 313 Millionen Euro.?
  • 9.Novellierungsanordnung 9, § 2 Abs. 2a entfällt.Paragraph 2, Absatz 2 a, entfällt.

    10.Novellierungsanordnung 10, § 2 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz lautet:

    ?Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder gemäß Abs. 2 und 2b erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2024 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.??Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder gemäß Absatz 2 und 2b erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2024 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.?

    11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, angefügt:

  • ?(3a)Absatz 3 aAbweichend von Abs. 3 erfolgt die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder in Höhe von 25 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2028 gemäß § 2 Abs. 3 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes ? EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2023. An die Stelle des Betrages von 25 Millionen Euro tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der mit dem Erhöhungsfaktor, der der jährlichen Erhöhung des Zweckzuschusses in den Jahren 2025 bis 2028 gemäß § 2 Abs. 2 entspricht, durch Multiplikation vervielfachte und auf volle 10 Cent gerundete Betrag, wobei der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte und gerundete Betrag zugrunde zu legen ist.?Abweichend von Absatz 3, erfolgt die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder in Höhe von 25 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2028 gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes ? EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2022, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2023,. An die Stelle des Betrages von 25 Millionen Euro tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der mit dem Erhöhungsfaktor, der der jährlichen Erhöhung des Zweckzuschusses in den Jahren 2025 bis 2028 gemäß Paragraph 2, Absatz 2, entspricht, durch Multiplikation vervielfachte und auf volle 10 Cent gerundete Betrag, wobei der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte und gerundete Betrag zugrunde zu legen ist.?
  • 12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des § 2a lautet:Die Überschrift des Paragraph 2 a, lautet:

    ?Versorgungsgrad, Richtversorgungsgrad, Kennzahlen für Zielerreichung?

    13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 2a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:Dem Paragraph 2 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, angefügt:

  • ?(2a)Absatz 2 aDer Versorgungsgrad im Land ergibt sich ab dem Berichtsjahr 2024 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 sowie im Rahmen der Versorgungsangebote gemäß § 4 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes (HosPalFG), BGBl. I Nr. 29/2022, betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24Der Versorgungsgrad im Land ergibt sich ab dem Berichtsjahr 2024 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 6 und 7 sowie im Rahmen der Versorgungsangebote gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 4 bis 8 des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes (HosPalFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022,, betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, im Jahresdurchschnitt.?Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, im Jahresdurchschnitt.?
  • 14.Novellierungsanordnung 14, § 2a Abs. 3 lautet:Paragraph 2 a, Absatz 3, lautet:

  • ?(3)Absatz 3Der Richtversorgungsgrad ist ein Zielwert und wird für die Jahre 2011 bis 2013 mit 50 vH, für die Jahre 2014 bis 2016 mit 55 vH, für die Jahre 2017 bis 2023 mit 60 vH und für die Jahre 2024 bis 2028 mit 62,5 vH festgelegt.?
  • 15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 2a werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 2 a, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  • ?(5)Absatz 5Zur Erreichung der in § 1 Abs. 2 und 3 definierten Ziele werden folgende Kennzahlen festgelegt:Zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz 2 und 3 definierten Ziele werden folgende Kennzahlen festgelegt:1.Ziffer einsSicherung und Steigerung der Leistungseinheiten ab dem Jahr 2025 gegenüber dem jeweiligen Vorjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 6, wobei die Sicherung und Steigerung in jedem Angebot als gesonderte Kennzahl gilt.Sicherung und Steigerung der Leistungseinheiten ab dem Jahr 2025 gegenüber dem jeweiligen Vorjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 und 6, wobei die Sicherung und Steigerung in jedem Angebot als gesonderte Kennzahl gilt.
  • 2.Ziffer 2Sicherung und Steigerung der Anzahl der Auszubildenden zu Berufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, sowie nach Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a BSicherung und Steigerung der Anzahl der Auszubildenden zu Berufen nach dem Gesundheits- und...

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