Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz, das Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden, das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028 erlassen und das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz aufgehoben wird
170. Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz, das Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden, das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028 erlassen und das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz aufgehoben wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
| Artikel | Gegenstand |
| 1 | Änderung des Pflegefondsgesetzes |
| 2 | Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes |
| 3 | Änderung des Bundespflegegeldgesetzes |
| 4 | Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028 |
| 5 | Aufhebung des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes |
Artikel 1Änderung des Pflegefondsgesetzes
Das Pflegefondsgesetz ? PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2022, wird wie folgt geändert:Das Pflegefondsgesetz ? PFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Jahreszahl ?2023? durch die Jahreszahl ?2028? ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 wird der Wortfolge In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Wortfolge ?Abs. 2? die Wortfolge ?und 3? angefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck ?bedürfnisorientierten? durch den Ausdruck ?bedarfsorientierten? ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:
5.Novellierungsanordnung 5, § 1a samt Überschrift entfällt.Paragraph eins a, samt Überschrift entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des § 2 lautet:Die Überschrift des Paragraph 2, lautet:
?Mittelbereitstellung und Mittelverteilung?
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge ?Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 22/2017??Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl. römisch eins Nr. 22/2017? durch die Wortfolge ?Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024), BGBl. I Nr. 168/2023??Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024), BGBl. römisch eins Nr. 168/2023? ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
9.Novellierungsanordnung 9, § 2 Abs. 2a entfällt.Paragraph 2, Absatz 2 a, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 2 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz lautet:
?Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder gemäß Abs. 2 und 2b erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2024 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.??Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder gemäß Absatz 2 und 2b erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2024 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.?
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, angefügt:
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des § 2a lautet:Die Überschrift des Paragraph 2 a, lautet:
?Versorgungsgrad, Richtversorgungsgrad, Kennzahlen für Zielerreichung?
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 2a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:Dem Paragraph 2 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, angefügt:
14.Novellierungsanordnung 14, § 2a Abs. 3 lautet:Paragraph 2 a, Absatz 3, lautet:
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 2a werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 2 a, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
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