Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Gebührengesetz 1957, das Privathochschulgesetz, das Fachhochschulgesetz und das IST-Austria-Gesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 ? GemRefG 2023)

188. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Gebührengesetz 1957, das Privathochschulgesetz, das Fachhochschulgesetz und das IST-Austria-Gesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 ? GemRefG 2023) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Artikel 3 Änderung der Bundesabgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Gebührengesetzes 1957
Artikel 5 Änderung des Privathochschulgesetzes
Artikel 6 Änderung des Fachhochschulgesetzes
Artikel 7 Änderung des IST-Austria-Gesetzes

Artikel 1Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2023, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 3, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

  1. In Z 3 lit. c wird nach dem Verweis a) In Ziffer 3, Litera c, wird nach dem Verweis ?§ 4a Abs. 3??§ 4a Absatz 3 ?, die Wortfolge ?in der Fassung vor BGBl. I Nr. 188/2023??in der Fassung vor BGBl. römisch eins Nr. 188/2023? angefügt.

  2. In Z 3 lit. d wird der Verweis b) In Ziffer 3, Litera d, wird der Verweis ?§ 4a Abs. 3 Z 2??§ 4a Absatz 3, Ziffer 2 ?, durch den Verweis ?§ 4a Abs. 6 Z 3??§ 4a Absatz 6, Ziffer 3 ?, ersetzt.

  3. In Z 6 wird nach dem Verweis c) In Ziffer 6, wird nach dem Verweis ?§ 4a Abs. 3??§ 4a Absatz 3 ?, die Wortfolge ?in der Fassung vor BGBl. I Nr. 188/2023??in der Fassung vor BGBl. römisch eins Nr. 188/2023? angefügt.

  4. Nach Z 41 wird folgende Z 42 angefügt:d) Nach Ziffer 41, wird folgende Ziffer 42, angefügt:

    ?42.Ziffer 42a)Litera aEinnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu 30 Euro pro Kalendertag, höchstens aber 1 000 Euro im Kalenderjahr (kleines Freiwilligenpauschale), unter folgenden Voraussetzungen:?StrichaufzählungDer ehrenamtlich Tätige erbringt eine freiwillige Leistung für eine Körperschaft, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllt, im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Erfüllung ihres abgabenrechtlich begünstigten Zwecks einschließlich eines Geschäftsbetriebs nach § 45 BAO,Der ehrenamtlich Tätige erbringt eine freiwillige Leistung für eine Körperschaft, die die Voraussetzungen der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, erfüllt, im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Erfüllung ihres abgabenrechtlich begünstigten Zwecks einschließlich eines Geschäftsbetriebs nach Paragraph 45, BAO,?Strichaufzählungder ehrenamtlich Tätige erhält von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft keine Reiseaufwandsentschädigungen gemäß Z 16c undder ehrenamtlich Tätige erhält von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft keine Reiseaufwandsentschädigungen gemäß Ziffer 16 c, und?Strichaufzählungder ehrenamtlich Tätige bezieht keine Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 bis 4 oder 7 von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft für eine weitere Tätigkeit, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert.der ehrenamtlich Tätige bezieht keine Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 oder 7 von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft für eine weitere Tätigkeit, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert.b)Litera bAbweichend von lit. a beträgt das höchstmögliche Freiwilligenpauschale des ehrenamtlich Tätigen 50 Euro pro Kalendertag, höchstens aber 3 000 Euro im Kalenderjahr (großes Freiwilligenpauschale), für Tage, an denen er Tätigkeiten ausübt, dieAbweichend von Litera a, beträgt das höchstmögliche Freiwilligenpauschale des ehrenamtlich Tätigen 50 Euro pro Kalendertag, höchstens aber 3 000 Euro im Kalenderjahr (großes Freiwilligenpauschale), für Tage, an denen er Tätigkeiten ausübt, die?Strichaufzählunggemäß § 37 BAO mildtätigen Zwecken dienen,gemäß Paragraph 37, BAO mildtätigen Zwecken dienen,?Strichaufzählunggemäß § 8 Z 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG 1993), BGBl. Nr. 819/1993, von der Kommunalsteuer befreit sind,gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, von der Kommunalsteuer befreit sind,?Strichaufzählungder Hilfestellung in Katastrophenfällen gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 dienen oderder Hilfestellung in Katastrophenfällen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 9, dienen oder?Strichaufzählungeine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter darstellen.Werden in einem Kalenderjahr sowohl Tätigkeiten gemäß lit. a als auch lit. b ausgeübt, können insgesamt nicht mehr als 3 000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei bezogen werden. Werden die Höchstgrenzen überschritten, liegen insoweit Einkünfte gemäß § 29 Z 3 vor. Die Körperschaft hat über die Auszahlungen an ehrenamtlich Tätige Aufzeichnungen zu führen. Der Abgabenbehörde ist für jeden ehrenamtlich Tätigen, dem die Körperschaft in einem Kalenderjahr einen die jeweilige Höchstgrenze nach lit. a bzw. lit. b übersteigenden Betrag ausbezahlt hat, die erforderlichen Informationen mittels amtlichen Formulars bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.?Werden in einem Kalenderjahr sowohl Tätigkeiten gemäß Litera a, als auch Litera b, ausgeübt, können insgesamt nicht mehr als 3 000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei bezogen werden. Werden die Höchstgrenzen überschritten, liegen insoweit Einkünfte gemäß Paragraph 29, Ziffer 3, vor. Die Körperschaft hat über die Auszahlungen an ehrenamtlich Tätige Aufzeichnungen zu führen. Der Abgabenbehörde ist für jeden ehrenamtlich Tätigen, dem die Körperschaft in einem Kalenderjahr einen die jeweilige Höchstgrenze nach Litera a, bzw. Litera b, übersteigenden Betrag ausbezahlt hat, die erforderlichen Informationen mittels amtlichen Formulars bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.?

    2.Novellierungsanordnung 2, Die §§ 4a und 4b samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 4 a und 4b samt Überschriften lauten:

    ?Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Spendenbegünstigung)§ 4a.Paragraph 4 a,

  5. (1)Absatz einsFreigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen?Strichaufzählungzu begünstigten Zwecken (Abs. 2) an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen (Abs. 3) sowiezu begünstigten Zwecken (Absatz 2,) an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen (Absatz 3,) sowie
  6. ?Strichaufzählungan die in Abs. 6 genannten Einrichtungenan die in Absatz 6, genannten Einrichtungengelten nach Maßgabe des Abs. 7 als Betriebsausgabe, soweit sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4b und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können sie nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden.gelten nach Maßgabe des Absatz 7, als Betriebsausgabe, soweit sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 b und Paragraph 4 c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können sie nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, als Sonderausgabe abgesetzt werden.
  7. (2)Absatz 2Begünstigte Zwecke sind:1.Ziffer einsGemeinnützige Zwecke gemäß § 35 BAO.Gemeinnützige Zwecke gemäß Paragraph 35, BAO.
  8. 2.Ziffer 2Mildtätige Zwecke gemäß § 37 BAO.Mildtätige Zwecke gemäß Paragraph 37, BAO.3.Ziffer 3Die Durchführung?Strichaufzählungvon wissenschaftlichen Forschungsaufgaben,?Strichaufzählungder Entwicklung und Erschließung der Künste oder?Strichaufzählungvon der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, entsprechen,von der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, entsprechen,sowie damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen durch die in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Einrichtungen, soweit nicht Z 1 greift.sowie damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen durch die in Absatz 3, Ziffer 3 und 4 genannten Einrichtungen, soweit nicht Ziffer eins, greift.
  9. (3)Absatz 3Als begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Zwecke kommen in Betracht:Als begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Absatz 2, genannten Zwecke kommen in Betracht:1.Ziffer einsKörperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988;Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988;
  10. 2.Ziffer 2Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 des KStG 1988;Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, des KStG 1988;3.Ziffer 3mit Forschungs- oder Lehraufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 im Wesentlichen befasste juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften sowie juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne des Abs. 6 Z 1, 3 oder 4 zumindest mehrheitlich beteiligt sind;mit Forschungs- oder Lehraufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, im Wesentlichen befasste juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften sowie juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne des Absatz 6, Ziffer eins,, 3 oder 4 zumindest...

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