Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Finanzierung von Forschung, Technologie und Innovation (Forschungsfinanzierungsgesetz ? FoFinaG) erlassen wird sowie das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das IST-Austria-Gesetz, das OeAD-Gesetz und das ÖAW-Gesetz geändert werden (Forschungsfinanzierungsnovelle 2020)

75. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Finanzierung von Forschung, Technologie und Innovation (Forschungsfinanzierungsgesetz ? FoFinaG) erlassen wird sowie das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das IST-Austria-Gesetz, das OeAD-Gesetz und das ÖAW-Gesetz geändert werden (Forschungsfinanzierungsnovelle 2020) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand / Bezeichnung
Art. 1 Bundesgesetz über die Finanzierung von Forschung, Technologie und Innovation (Forschungsfinanzierungsgesetz ? FoFinaG)
Art. 2 Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes
Art. 3 Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes
Art. 4 Änderung des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes
Art. 5 Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes
Art. 6 Änderung des IST-Austria-Gesetzes
Art. 7 Änderung des OeAD-Gesetzes
Art. 8 Änderung des ÖAW-Gesetzes

Artikel 1Bundesgesetz über die Finanzierung von Forschung, Technologie und Innovation (Forschungsfinanzierungsgesetz ? FoFinaG) Inhaltsverzeichnis

§ Gegenstand / Bezeichnung
1 Zielsetzungen und Gegenstand
2 FTI-Pakt
3 Zentrale Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen
4 Finanzierung
5 Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen
6 Mindestinhalte von Leistungsvereinbarungen
7 Mindestinhalte von Finanzierungsvereinbarungen
8 Monitoring und Evaluierung
9 Inkrafttreten
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
11 Vollziehung

Zielsetzungen und Gegenstand

§ 1.

(1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind

1. die langfristige, wachstumsorientierte Planungs- und Finanzierungssicherheit von Forschung, Technologie und Innovation (FTI) im Wirkungsbereich des Abs. 2,
2. die strategische Ausrichtung und Steuerung von FTI,
3. die Verwaltungsvereinfachung bei der Bereitstellung von Bundesmitteln zur Ausführung und Förderung von FTI sowie die Erhöhung der Effizienz in den Umsetzungsstrukturen und
4. die Verbesserung von FTI-Leistungen und Analyse der erzielten Wirkungen.

(2) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (§ 3) im Rahmen ihrer gesetzlichen oder sonst übertragenen Aufgaben sowie die sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes im Wirkungsbereich

1. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
2. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie
3. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

FTI-Pakt

§ 2.

(1) Die Bundesregierung hat im jeweils zweiten Jahr der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) nach Beschlussfassung des Nationalrates über das Bundesfinanzrahmengesetz, das für das letzte Jahr der laufenden und für die drei Jahre der nächstfolgenden Leistungs- und Finanzierungsperiode gilt, einen FTI-Pakt, unter Berücksichtigung einer langfristigen, wachstumsorientierten Finanzierung, für die jeweils nächste dreijährige Leistungs- und Finanzierungsperiode zu beschließen. Der FTI-Pakt umfasst die gesamte Forschungsfinanzierung gemäß § 1 Abs. 2 und legt im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben insbesondere die strategischen Schwerpunkte der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff) mit den zentralen Einrichtungen (§ 3) fest.

(2) Die Vorlage des Entwurfs für den FTI-Pakt an die Bundesregierung erfolgt durch

1. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
2. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und
3. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Der von der Bundesregierung beschlossene FTI-Pakt ist zu veröffentlichen.

Zentrale Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen

§ 3.

(1) Zentrale Forschungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. die AIT Austrian Institute of Technology GmbH, eingetragen im Firmenbuch (§ 3 Abs. 1 Z 1 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991) unter der Firmenbuchnummer 115980 i,
2. das Institute of Science and Technology ? Austria gemäß § 1 des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,
3. die Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß § 1 des ÖAW-Gesetzes (ÖAWG), BGBl. Nr. 569/1921 sowie
4. die Silicon Austria Labs GmbH gemäß § 1 des Bundesgesetzes über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung, BGBl. I Nr. 30/2018, sowie
5. die Ludwig Boltzmann Gesellschaft ? Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (§ 18 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002) unter der ZVR-Zahl 875209001.

(2) Zentrale Forschungsförderungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 1 des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes (AWSG), BGBl. I Nr. 130/2002,
2. die Christian Doppler Forschungsgesellschaft, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (§ 18 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002) unter der ZVR-Zahl 852775650,
3. der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 2 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982,
4. die OeAD-GmbH gemäß § 1 des OeAD-Gesetzes (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008,
5. die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH gemäß § 1 des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004 sowie

(3) Gemeinsam werden die zentralen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen gemäß Abs. 1 und 2 als ?zentrale Einrichtungen? bezeichnet.

(4) Für die Durchführung und Abwicklung von Forschungsförderung gemäß § 1 Abs. 2 hat sich der Bund der zentralen Forschungsförderungseinrichtungen gemäß Abs. 2 zu bedienen (Kontrahierungszwang).

Finanzierung

§ 4.

(1) Die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (§ 3) durch den Bund erfolgt durch Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen. Dabei sind

1. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bundes,
2. seine Anforderungen an die zentralen Einrichtungen im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben sowie
3. die Gewährleistung des effizienten und bedarfsorientierten Mitteleinsatzes
zu berücksichtigen. Bestehende gesellschaftsrechtliche und haushaltsrechtliche Steuerungsbefugnisse sowie Aufsichtsrechte bleiben unberührt.

(2) Die für die zentralen Einrichtungen zur Verfügung stehenden und zuvor im jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetz in den Untergliederungen gemäß § 1 Abs. 2 beschlossenen Budgetmittel dürfen innerhalb einer Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) nicht gekürzt werden.

(3) Das Kürzungsverbot des Abs. 2 gilt auch für sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen gemäß § 1 Abs. 2.

Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen

§ 5.

(1) Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 haben

1. mit den zentralen Forschungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1) in ihrem Wirkungsbereich Leistungsvereinbarungen (§ 6) und
2. mit den zentralen Forschungsförderungseinrichtungen (§ 3 Abs. 2) in ihrem Wirkungsbereich Finanzierungsvereinbarungen (§ 7)
abzuschließen; hiebei ist § 60 Abs. 5 zweiter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, anzuwenden.

(2) Soweit in einem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, handelt es sich bei Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen gemäß Abs. 1 um privatrechtliche Verträge.

(3) Besteht eine gemeinsame Zuständigkeit mehrerer Bundesministerinnen oder Bundesminister, haben diese aufeinander abgestimmte Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen.

(4) Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen sind jeweils für die Dauer von drei Kalenderjahren abzuschließen (Leistungs- und Finanzierungsperiode).

(5) Leistungsvereinbarungen können einvernehmlich zwischen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 sowie den zentralen Forschungseinrichtungen durch eine jährliche Umsetzungsplanung konkretisiert werden.

(6) Finanzierungsvereinbarungen sind einvernehmlich zwischen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 sowie den zentralen Forschungsförderungseinrichtungen durch eine jährliche Umsetzungsplanung zu konkretisieren.

(7) Zur Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 60 BHG 2013 sind dieser oder diesem die Entwürfe der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen bis 1. September des dritten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode vorzulegen.

(8) Wesentliche Änderungen von Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarungen dürfen nur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Finanzielle Mehrerfordernisse sind jedenfalls wesentliche Änderungen.

(9) Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer neuen Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarung gelten die Bestimmungen für das letzte Jahr der aktuellen Leistungs- und Finanzierungsperiode bis zum Beschluss der neuen Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarung weiter, höchstens jedoch für sechs Monate. Neue Förderungszusagen in diesem Zeitraum bedürfen der Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.

Mindestinhalte von Leistungsvereinbarungen

§ 6.

In Leistungsvereinbarungen ist für die jeweilige Leistungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:

1. Ziele der Leistungsvereinbarung und Umsetzung der
...

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