Bundesgesetz, mit dem ein Energiekostenausgleich eingeführt wird (Energiekostenausgleichsgesetz 2022 ? EKAG 2022)

37. Bundesgesetz, mit dem ein Energiekostenausgleich eingeführt wird (Energiekostenausgleichsgesetz 2022 ? EKAG 2022) Der Nationalrat hat beschlossen:

Gegenstand des Energiekostenausgleichs§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsGegenstand dieses Bundesgesetzes ist die finanzielle Entlastung von Haushalten durch einen Gutschein in Höhe von 150 Euro zur Verminderung der Kostenbelastung aus einer Stromrechnung (Energiekostenausgleich).
  • (2)Absatz 2Auf den Energiekostenausgleich besteht kein Rechtsanspruch.
  • (3)Absatz 3Der Energiekostenausgleich ist von der Einkommensteuer befreit und gehört auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge. § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ? EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022, ist auf ihn nicht anzuwenden.Der Energiekostenausgleich ist von der Einkommensteuer befreit und gehört auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge. Paragraph 20, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 ? EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, ist auf ihn nicht anzuwenden.
  • (4)Absatz 4Der Energiekostenausgleich gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019.Der Energiekostenausgleich gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2019,.
  • Begünstigte und Höhe§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsDurch den Energiekostenausgleich wird eine natürliche Person begünstigt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Haushalt, in dem sie an einem Tag im Zeitraum vom 15. März 2022 bis 30. Juni 2022 ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 ? MeldeG, BGBl Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021) hat, zahlungsverpflichtet ist, sofern die Einkünfte der Person(en), die im Haushalt den Hauptwohnsitz hat/haben, den Wert gemäß § 3 Abs. 1 nicht überschreiten. Dabei gilt:Durch den Energiekostenausgleich wird eine natürliche Person begünstigt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Haushalt, in dem sie an einem Tag im Zeitraum vom 15. März 2022 bis 30. Juni 2022 ihren Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991 ? MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,) hat, zahlungsverpflichtet ist, sofern die Einkünfte der Person(en), die im Haushalt den Hauptwohnsitz hat/haben, den Wert gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nicht überschreiten. Dabei gilt:1.Ziffer einsEin Mehrpersonenhaushalt liegt vor, wenn an einer Adresse mehr als eine natürliche Person mit ihrem Hauptwohnsitz im zentralen Melderegister (ZMR, § 16 MeldeG) eingetragen ist und die Personen bei gemeinsamer Lebensführung zusammenwohnen.Ein Mehrpersonenhaushalt liegt vor, wenn an einer Adresse mehr als eine natürliche Person mit ihrem Hauptwohnsitz im zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, MeldeG) eingetragen ist und die Personen bei gemeinsamer Lebensführung zusammenwohnen.
  • 2.Ziffer 2Für den Einpersonenhaushalt gilt:a)Litera aEin Einpersonenhaushalt liegt vor, wenn an einer Adresse eine einzige Person mit ihrem Hauptwohnsitz im ZMR eingetragen ist.b)Litera bMehrere Einpersonenhaushalte liegen vor, wenn an einer Adresse mehrere Personen mit ihrem Hauptwohnsitz im zentralen ZMR eingetragen sind und diese Personen bei getrennter Lebensführung getrennt wohnen.3.Ziffer 3Für die Beurteilung sind ausschließlich die Verhältnisse am 15. März 2022 (§ 5 Abs. 1) bzw. ? in Fällen des § 5 Abs. 4 ? des Zeitpunktes der Anforderung des Gutscheins maßgebend.Für die Beurteilung sind ausschließlich die Verhältnisse am 15. März 2022 (Paragraph 5, Absatz eins,) bzw. ? in Fällen des Paragraph 5, Absatz 4, ? des Zeitpunktes der Anforderung des Gutscheins maßgebend.
  • (2)Absatz 2Der Energiekostenausgleich beträgt 150 Euro pro Begünstigtem und Haushalt. Er wird einmalig in Form eines Gutscheines gewährt, der mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Stromlieferungsvertrag für den Haushalt verrechnet wird.
  • Einkünfte der haushaltszugehörigen Personen§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsDer Gutschein darf nur von einer Person verwendet werden, wenn die nach Abs. 2 zu ermittelnden Einkünfte der Personen, die im Haushalt den Hauptwohnsitz haben, im Kalenderjahr beiDer Gutschein darf nur von einer Person verwendet werden, wenn die nach Absatz 2, zu ermittelnden Einkünfte der Personen, die im Haushalt den Hauptwohnsitz haben, im Kalenderjahr beia)Litera aeinem Einpersonenhaushalt 55 000 Euro und bei
  • b)Litera beinem Mehrpersonenhaushalt 110 000 Euronicht überschreiten.
  • (2)Absatz 2Für die Beurteilung, ob die Einkünfte den Höchstwert gemäß...
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