Bundesgesetz vom 1. Feber 1978 über das Bundesrechenamt (Bundesrechenamtsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Als Dienststelle des Bundes wird in Wien das Bundesrechenamt errichtet. Das Bundesrechenamt ist eine dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnete Dienststelle.

§ 2. (1) Dem Bundesrechenamt obliegen:

  1. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Besoldungsrecht des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten und für die Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 3

    und 4 des Geschäftsordnungsgesetzes, BGBl.

    Nr. 410/1975, vorgesehenen Geldleistungen;

  2. die Berechnung und Zahlbarstellung der im Pensionsrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen und der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse und außerordentlichen Zuwendungen;

  3. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und nach dem Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft,

    BGBl. Nr. 121/1977;

  4. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes und deren Hinterbliebene vorgesehenen Entschädigungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;

  5. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Opferfürsorgegesetz,

    BGBl. Nr. 183/1947, im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, im Heeresversorgungsgesetz,

    BGBl. Nr. 27/1964, und im Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen vorgesehenen wiederkehrenden Geldleistungen sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Verfahren nach den genannten Bundesgesetzen;

  6. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, im Sonderunterstützungsgesetz,

    BGBl. Nr. 642/1973, und der im Bundesgesetz vom 4. Juli 1963, BGBl.

    Nr. 174, über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete vorgesehenen wiederkehrenden Geldleistungen;

  7. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu den in den Z. 1 bis 6 genannten Geldleistungen gebühren oder vom Bund zu entrichten sind, sowie die Abwicklung der Einnahmen, die mit den in den Z. 1 bis 6 genannten Aufgaben im Zusammenhang stehen;

  8. die Mitwirkung bei der Erhebung und Auswertung der dienstrechtlichen, der besoldungsrechtlichen,

    der auf die Ausbildung sich beziehenden und der sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten jener Bundesbediensteten,

    deren Geldleistungen nach den Z. 1 und 2

    unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 zu berechnen und zahlbar zu stellen sind;

  9. die Mitwirkung bei der Führung der Konten für die Buchhaltungen der anweisenden Stellen

    über die Bundeshaushaltsverrechnung und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- und HilfsVerrechnungen, die Mitwirkung am Verfahren zur Hereinbringung der Forderungen des Bundes sowie die Zahlbarstellung der von den anweisenden Stellen zu leistenden Ausgaben, soweit diese nicht unter die Z. 1

    bis 7, 14 bis 16, 19 und 20 fallen;

  10. die Mitwirkung bei der Führung der Betriebsabrechnungen für die Buchhaltungen der anweisenden Stellen;

  11. die Bereitstellung der zahlenmäßigen Unterlagen für die Monatsnachweisungen, die Jahresabschlüsse und den Bundesrechnungsabschluß

    einschließlich der Geldhauptrechnung;

  12. die Mitwirkung bei der Erhebung der Abgaben sowie bei der Einhebung der im Finanz-

    strafverfahren verhängten Geldstrafen und Wertersätze durch die Finanzämter;

  13. die Mitwirkung bei der Erhebung der Abgaben und...

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