Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961, mit dem das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen neuerlich abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 163/1956, BGBl. Nr. 292/1957,

BGBl. Nr. 90/1960, BGBl. Nr. 305/1960 und BGBl. Nr. 120/1961, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 3 hat lit. g zu lauten:

    „g) Empfänger laufender Geldleistungen aus der Kriegsopferversorgung, sofern sie eine Leistung gemäß § 12 Abs. 4, § 35 Abs. 5,

    § 36 Abs. 4, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 4 oder

    § 46 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, beziehen;"

  2. Im § 4 Abs. 1 hat Z. 2 zu lauten,:

    „2. für die Kinderbeihilfe auf Grund des Kinderbeihilfengesetzes,

    BGBl. Nr. 31/1950, oder Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes,

    BGBl. Nr. 18/1955, gewährt wird,

    soweit sie nicht in einem Lehrverhältnis stehen;"

  3. Im § 4 Abs. 2 hat Z. 3 zu lauten:

    „3. gegenüber dem Bund, wenn bei Empfängern laufender Geldleistungen aus der Kriegsopferversorgung oder Opferfürsorge einer der in Z. 2 lit. a oder b vorgesehenen Tatbestände gegeben ist sowie wenn ein Anspruch auf Wohnungsbeihilfe zufolge § 13 a nicht besteht."

  4. § 6 hat zu lauten:

    „Nichtberücksichtigung der Wohnungsbeihilfe bei Ermittlung von Einkommen und Einkünften.

    § 6. Bei Ermittlung des Einkommens nach § 13

    des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und der Einkünfte nach § 1 Abs. 3 des Kinderbeihilfengesetzes oder nach § 3 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes hat die...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT