Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 2002 (Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 ? DGPLV 2002)

Auf Grund Â

  1. des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung Â

    des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Ausnahme des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Â

    Wasserwirtschaft und Â

  2. der §§ 20 Abs. 5, 21, 25 und 41 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2001, verordnet: Â

  3. Abschnitt Â

    Allgemeine Bestimmungen Â

    Geltungsbereich Â

    § 1. (1) Diese Verordnung gilt für gewerbliche Betriebsanlagen, das sind genehmigte und genehmigungspflichtige sowie nach Maßgabe des § 7 auch nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen,

    in denen solche Druckgaspackungen gelagert werden, die brennbare Stoffe oder chemisch instabile Â

    Stoffe enthalten. Brennbare Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind die in der Stoffaufzählung des Europäischen

    Ãœbereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Â

    BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. III Nr. 96/2001, bzw. der Ordnung für die Â

    internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert Â

    durch die Novelle BGBl. III Nr. 97/2001, angeführten Stoffe. Â

    (2) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn Druckgaspackungen kurzzeitig Â

    vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden. Â

    Begriffsbestimmungen Â

    § 2. Druckgaspackungen im Sinne dieser Verordnung (in der Folge „DGP“ bezeichnet) sind Aerosolpackungen

    (§ 2 Abs. 1 der Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994). Â

    § 3. Im Sinne dieser Verordnung sind Â

      1.  Lagerräume: Räume, die ausschließlich der Lagerung von DGP dienen; Â

      2. Vorratsräume: Räume, die der Lagerung von DGP und der Lagerung anderer Waren dienen; Â

      3. Verkaufsräume: Räume, in denen neben anderen Waren auch DGP zum Verkauf bereitgehalten Â

    werden;Â Â

      4. Verkaufsräume mit Selbstbedienung: Verkaufsräume, in denen die Kunden die gewünschte Ware Â

    aus dem Regal selbst entnehmen. Â

    § 4. Ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung für eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten kann, Â

    ist im Sinne dieser Verordnung Â

    Â Â 1. brandhemmend bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten;Â Â

      2.  brandbeständig bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten; Â

      3. wärmedämmend, wenn er bei der nach der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführenden Prüfung den Durchgang von Brandhitze während eines Zeitraumes von zehn Minuten so weit unterbindet,

    dass auf der dem Brand abgekehrten Seite im Inneren der DGP keine höhere Temperatur Â

    als 50 °C auftritt. Â

    § 5. (1) Auf eine den §§ 8 bis 32 entsprechende Lagerung von DGP ist die Flüssiggas-Verordnung, Â

    BGBl. Nr. 139/1971, nicht anzuwenden. Â

    Â Â Â Â

    (2) DGP dürfen nicht einer Erwärmung über 50 °C, zB durch starke Sonneneinstrahlung oder andere Â

    Wärmequellen, ausgesetzt sein. Â

    (3) DGP müssen so gelagert werden, dass zwischen ihnen und Wärmequellen (Heizanlagen) ein Abstand von mindestens 0,5 m eingehalten wird, sofern nicht eine wärmedämmende Abschirmung vorgesehen ist. Punktstrahler dürfen nicht auf DGP gerichtet sein. Â

    (4) DGP, die undicht sind oder sonstige sichtbare Funktions- oder Sicherheitsmängel aufweisen, Â

    müssen aus dem Lagergut ausgeschieden und gesondert verwahrt werden. Â

    Lagerungsverbote Â

    § 6. Die Lagerung von DGP ist verboten Â

  4. in Stiegenhäusern, Â

      2. in Ausgängen, in Notausgängen und im Umkreis von 5 m um Ausgänge aus Stiegenhäusern und Â

    Notausgängen, Â

  5. in Schaufenstern, Â

      4. im Umkreis von 5 m um Rolltreppen und Aufzugsstationen, Â

      5. in Durchfahrten und auf Gängen. Â

  6. Abschnitt Â

    Lagerung von DGP in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen Â

    § 7. (1) In nicht...

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