Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer geändert wird

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 sowie hinsichtlich des § 4a Abs. 1 auf Grund des § 52 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige –

SchUG-B, BGBl. I Nr. 33/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 768/1994, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

    „§ 4a. (1) Für allgemeinbildende höhere und berufsbildende höhere Schulen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2,

    § 73  Abs. 1  lit. a  und  § 75  Abs. 1  lit. a  des  Schulorganisationsgesetzes,  BGBl.  Nr. 242/1962,  zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996, sind, sofern es sich um öffentliche oder mit dem

    Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen handelt, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, gewährt, Studienkoordinatoren zu bestellen, wenn für diese Schulen keine andragogischen Berater, Fernstudien- oder Fachkoordinatoren oder Abteilungsvorstände für Berufstätigen-Abteilungen bestehen.

    (2) Die Tätigkeit eines Lehrers als Studienkoordinator gemäß § 52 des Bundesgesetzes, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige –

    SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, an einer Schule im Sinne des Abs. 1 ist im folgenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

  2. Bei einer Anzahl von 60...

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