Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (53. Novelle zum ASVG), das Bundesgesetz BGBl. Nr. 110/1993, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Einkommensteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 ? SRÄG 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand I Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes II Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 110/1993

III Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes IV Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

V Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes VI Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes VII Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes VIII Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes IX Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

X Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

XI Änderung der Bundesabgabenordnung XII Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

XIII Änderung des Heeresversorgungsgesetzes XIV Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 3 Abs. 2 lit. d wird der Ausdruck „von zwei Jahren“ durch den Ausdruck „von fünf Jahren“

    ersetzt.

  2. § 3 Abs. 2 lit. e lautet:,,

    e) die gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 und § 8 Abs. 1 Z 4 lit. d Versicherten für die Dauer ihrer Beschäftigung im Ausland;“

  3. Im § 3 Abs. 3 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 4 und 5)“ ersetzt.

  4. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:

    „5. Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-

    technischen Fachdienst im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, stehen, bzw.

    Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl.

    Nr. 460/1992, oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, BGBl.

    Nr. 310/1994;“

  5. Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 12

    und 13 werden angefügt:

    „12. Personen, die eine Geldleistung gemäß § 4 des Militärberufsförderungsgesetzes, BGBl.

    Nr. 524/1994, beziehen;

  6. geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirchen AB und HB hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und die Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung, letztere soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind.“

  7. Im § 4 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „selbständige Hebammen mit Niederlassungsbewilligung“

    durch den Ausdruck „selbständige Hebammen mit Bewilligung zur freiberuflichen Berufsausübung“

    ersetzt.

    6a. Im § 4 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck ,,Musiker und Artisten“ durch den Ausdruck ,,Musiker, Artisten und Kabarettisten“ ersetzt.

  8. § 4 Abs. 3 Z 11 lautet:

    „11. Personen hinsichtlich ärztlicher Tätigkeiten im Sinne des § 20a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984,

    BGBl. Nr. 373, sowie Personen hinsichtlich tierärztlicher Tätigkeiten im Sinne des § 15 Abs. 7

    des Tierärztegesetzes 1975, BGBl. Nr. 16.“

  9. § 4 Abs. 3 Z 12 wird aufgehoben.

  10. § 4 Abs. 4 lautet:

    „(4) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des § 5a auch Personen versichert, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für 1. einen Auftraggeber (Dienstgeber) im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung,

    seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

  11. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit)

    verpflichten, ohne Dienstnehmer im Sinne des Abs. 2 zu sein, und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen,

    sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG).“

  12. Dem § 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

    „(5) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des § 5a auch Personen versichert, die infolge einer oder mehrerer vertraglichen Vereinbarungen dienstnehmerähnlich für einen Auftraggeber (Gebietskörperschaft) im Sinne des Abs. 4 Z 1 oder 2

    gegen Entgelt beschäftigt sind, sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG).

    Die zur Beurteilung der Dienstnehmerähnlichkeit insbesondere zu prüfende Regelmäßigkeit der Beschäftigung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn 1. mit diesem Auftraggeber (Gebietskörperschaft) innerhalb der letzten sechs vor dem Abschluß der Vereinbarung liegenden aufeinanderfolgenden Kalendermonate, wobei der Kalendermonat der Vereinbarung mitzuzählen ist, mehr als drei Vereinbarungen abgeschlossen wurden oder 2. die mit dem Auftraggeber (Gebietskörperschaft) vereinbarte Tätigkeit sich über mehr als zwei Kalendermonate erstreckt.

    (6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 und 5, eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 schließt für dieselbe Tätigkeit

    (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 5 aus.“

  13. Im § 5 Abs. 1 Z 2 entfallen die Ausdrücke „ausgenommen die nach § 4 Abs. 3 Z 12 versicherten Personen,“ und „und Abs. 4“.

  14. § 5 Abs. 1 Z 7 lautet:

    „7. Priester der Katholischen Kirche hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit,

    die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes,

    ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden,

    Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) stehen;“

  15. Im § 5 Abs. 1 Z 11 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,“ ersetzt.

  16. Im § 5 Abs. 1 Z 13 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3 Z 12 oder Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 4

    Abs. 4 oder 5“ ersetzt.

  17. Im § 5 Abs. 1 Z 14 und 15 wird jeweils der Ausdruck „§ 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 4 oder 5“ ersetzt.

  18. § 5a lautet:

    „Versicherungsgrenze für die gemäß § 4 Abs. 4 und 5 Versicherten

    § 5a. (1) Eine Versicherung gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 tritt nur dann ein, wenn der Teil des auf einen Kalendermonat entfallenden vereinbarten Entgeltes, der sich aus der Teilung des gesamten vereinbarten Entgeltes durch die Anzahl der für die Tätigkeit (Erbringung der Leistung) vereinbarten Kalendermonate ergibt (monatliches Entgelt), den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c übersteigt. Dabei sind auch Kalendermonate,

    die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.

    (2) Abweichend von Abs. 1 sind Personen gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 auch dann versichert, wenn 1. in einem Kalendermonat die Summe der monatlichen Entgelte (Abs. 1) aus mehreren Vereinbarungen,

    die mit ein und demselben Auftraggeber abgeschlossen wurden, den Betrag gemäß § 5

    Abs. 2 lit. c übersteigt oder 2. die Höhe des vereinbarten Entgeltes und/oder die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung)

    zum Zeitpunkt des Beginnes der Pflichtversicherung nicht feststeht.“

  19. § 7 Z 1 lit. f wird aufgehoben.

  20. § 7 Z 4 lautet:

    „4. in der Pensionsversicherung die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.“

  21. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.

  22. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b lautet:

    „b) die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Grund einer Berufsbefugnis nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,

    BGBl. Nr. 125/1955, angehörenden Mitglieder einschließlich der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft und der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft, sofern aa) diese Gesellschaften Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind und Â

    bb) die Berufsbefugnis dieser Personen nicht ausschließlich im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübt wird, auf Grund der sie der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen oder auf Grund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz haben,

    auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß

    § 131 oder § 150 einem Versicherungsträger gegenüber haben;

    ferner die Witwen und Deszendenten, für deren Rechnung ein Witwenfortbetrieb bzw. ein Deszendentenfortbetrieb nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung geführt wird;“

  23. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e wird nach dem Ausdruck „Hauptverbandes“ der Ausdruck „sowie die Mitglieder der Beiräte gemäß den §§ 440 ff. dieses Bundesgesetzes, den §§ 213 ff. des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und den §§ 201 ff. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ eingefügt.

  24. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g wird nach dem Ausdruck „Landwirtschaftskammern“ der Ausdruck „ , der Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ eingefügt.

  25. Dem § 8 Abs. 1 Z 3 wird folgende lit. k angefügt:

    „k) fachkundige Laienrichter in Arbeits- und Sozialrechtssachen und fachmännische Laienrichter gemäß § 20...

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