Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an Eisenbahnanlagen (Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnanlagen)
Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2002 und des § 17 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-
Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, Â
wird verordnet:Â Â
Geltungsbereich Â
§ 1. Diese Verordnung gilt für Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 Z I 1, für Straßenbahnen gemäß Â
§ 1 Z I 2 sowie für Anschlussbahnen gemäß § 1 Z II 1 des Eisenbahngesetzes 1957. Â
Allgemeines Â
§ 2. Die in § 3 angeführten Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Â
Abtragungen bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und keiner Betriebsbewilligung Â
sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern Â
  1. Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Â
Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt, Â
  2. das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung einer gemäß § 15 verzeichneten Â
Person nach dem Stand der technischen Entwicklung ausführt, Â
  3. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß dem 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, bestellt und hinzugezogen wurden, Â
  4. keine Ausnahme von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere von Verordnungen Â
in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich ist und Â
  5. es sich um keine Maßnahme handelt, die als integrativer Bestandteil eines Gesamtbauvorhabens Â
anzusehen ist. Â
Maßnahmen geringen Umfanges Â
§ 3. Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges im Sinne des § 2 sind Â
  1. alle Änderungen in und an Hoch- und Kunstbauten, wenn die statischen Verhältnisse nicht wesentlich verändert und die Grenzzustände der Sicherheit der Baulichkeit nicht beeinträchtigt werden,
insbesondere Â
  a) der Einbau oder die Abänderung von Wänden, der Einbau oder die Abänderung von Sanitäranlagen oder die Errichtung oder Änderung von Telekommunikations-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen,
-
die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Verglasungen bei Â
bestehenden baulichen Anlagen sowie die Herstellung von Außenjalousien, Markisen und Â
dergleichen oder das Anbringen oder Ändern von Ankündigungseinrichtungen, Â
  c) der Austausch von...
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