Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an Eisenbahnanlagen (Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnanlagen)

Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2002 und des § 17 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-

Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, Â

wird verordnet:Â Â

Geltungsbereich Â

§ 1. Diese Verordnung gilt für Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 Z I 1, für Straßenbahnen gemäß Â

§ 1 Z I 2 sowie für Anschlussbahnen gemäß § 1 Z II 1 des Eisenbahngesetzes 1957. Â

Allgemeines Â

§ 2. Die in § 3 angeführten Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Â

Abtragungen bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und keiner Betriebsbewilligung Â

sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern Â

  1. Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Â

Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt, Â

  2. das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung einer gemäß § 15 verzeichneten Â

Person nach dem Stand der technischen Entwicklung ausführt, Â

  3. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß dem 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, bestellt und hinzugezogen wurden, Â

  4. keine Ausnahme von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere von Verordnungen Â

in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich ist und Â

  5. es sich um keine Maßnahme handelt, die als integrativer Bestandteil eines Gesamtbauvorhabens Â

anzusehen ist. Â

Maßnahmen geringen Umfanges Â

§ 3. Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges im Sinne des § 2 sind Â

  1. alle Änderungen in und an Hoch- und Kunstbauten, wenn die statischen Verhältnisse nicht wesentlich verändert und die Grenzzustände der Sicherheit der Baulichkeit nicht beeinträchtigt werden,

insbesondere Â

  a) der Einbau oder die Abänderung von Wänden, der Einbau oder die Abänderung von Sanitäranlagen oder die Errichtung oder Änderung von Telekommunikations-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen,

  1. die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Verglasungen bei Â

    bestehenden baulichen Anlagen sowie die Herstellung von Außenjalousien, Markisen und Â

    dergleichen oder das Anbringen oder Ändern von Ankündigungseinrichtungen, Â

    Â Â c) der Austausch von...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT