Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 4. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

Die Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 414/2000, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 3 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    „(6) Die mindestens zu beantragende Menge für Anträge auf die Mutterschafprämie beträgt zehn Stück.“

  2. § 4 Abs. 3 lautet:

    „(3) Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im benachteiligten Gebiet liegen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß § 4 Abs. 1 der KPF-V 2000 zu machen, wenn sie die Sonderbeihilfe für die Schafhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten beantragen.“

  3. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im Berggebiet gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 liegen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß § 4 Abs. 1 der KPF-V 2000 zu machen, wenn sie die Prämie zu Gunsten der Ziegenfleischerzeuger beantragen.“

  4. § 7 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Grenzwert für die Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder je Altersklasse und Betrieb beträgt 200 Stück für Erzeuger, die zumindest an einer der Maßnahmen, Grundförderung,

    Begrünung von Ackerflächen im Herbst und Winter, Verzicht auf Wachstumsregulatoren oder Verzicht auf Fungizide oder ihnen entsprechende Maßnahmen gemäß der jeweils anzuwendenden „Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft“ teilnehmen und die einer Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des Bauern-

    Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.“

  5. § 14 samt Überschrift lautet:

    „Ergänzungsbeträge

    § 14. (1) Ergänzungsbeträge sind zu gewähren für 1. Kalbinnen von Milchrassen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999, die auf einem

    österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden,

  6. Milchkühe,

  7. Schlachtkalbinnen und 4. männliche Rinder mit Ausnahme von Ochsen, für die die Sonderprämie beantragt wurde.

    (2) Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder sind als...

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