Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 neuerlich abgeändert wird (6. Gehaltsgesetz-Novelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,

BGBl. Nr. 247/1959, BGBl. Nr. 297/1959,

BGBl. Nr. 281/1960 und BGBl. Nr. 164/1961

wird geändert wie folgt:

  1. § 41 hat zu lauten:

    „Gehalt.

    Der Gehalt des Richteramtsanwärters beträgt vor Ablegung der Richteramtsprüfung 2776 S,

    nach Ablegung dieser Prüfung 2839 S."

  2. Im § 44 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

    „Wird ein Richter in die Standesgruppe 6 b ernannt, so gebührt ihm eine Dienstzulage im Ausmaß von 90 v. H. der für Richter der Standesgruppe 6 vorgesehenen Dienstzulage. Hat der Richter in der Standesgruppe 6 b vier Jahre zurückgelegt, so gebührt ihm eine Dienstzulage im Ausmaß von 95 v. H. der für Richter der Standesgruppe 6 vorgesehenen Dienstzulage."

  3. Dem § 44 ist folgender Abs. 7 anzufügen:

    „(7) Für Richter der Standesgruppe 5 b findet eine Vorrückung in die höchste Dienstzulagenstufe der Standesgruppe 5 nicht statt."

  4. An die Stelle des § 59 Abs. 9 treten folgende Bestimmungen :

    „(9) Die Dienstzulage, die Erziehern, die mit der Leitung eines Bundeskonviktes betraut sind,

    gemäß § 60 Abs. 3 bis 6 gebührt, ist für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn diese Verwendung mindestens ein Jahr gedauert hat und der Erzieher im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand noch in dieser Verwendung gestanden ist.

    (10) Von den Dienstzulagen nach den Absätzen 1 bis 4, 6, 7 und 9 und von dem diesen Dienstzulagen entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten."

  5. § 60 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Lehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,

    Bundeskonvikten...

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