Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (5. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,

BGBl. Nr. 586/1980 und BGBl. Nr. 283/1981 wird geändert wie folgt:

  1. a) § 4 Abs. 2 Z 2 hat zu entfallen.

    1. § 4 Abs. 2 Z 3 lit. b hat zu lauten:

    „b) Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch ruht oder die Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 Z 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zutreffen;"

  2. a) § 35 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen."

    1. § 35 Abs. 4 hat zu entfallen.

  3. § 42 hat zu lauten:

    „Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze

    § 42. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze."

  4. § 48 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist das Fünfunddreißigfache des Meßbetrages dieses Kalenderjahres,

    wenn er ganzzahlig durch 20 teilbar ist, ansonsten das Fünfunddreißigfache des nächsthöheren ganzzahlig durch 20 teilbaren Betrages."

  5. § 57 Abs. 2 hat zu entfallen.

  6. § 60 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug Krankengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt, so ruht für die Dauer des Anspruches auf Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege der Pensionsanspruch in der bisherigen Höhe weiter; hiebei ist die Verwirkung (§ 88 Abs. 1

    des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder Versagung (§ 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

    des Krankengeldanspruches dem Krankengeldanspruch gleichzuhalten. Der Gewährung von Anstaltspflege ist die Unterbringung des Versicherten in einem Genesungs-, Erholungs-

    oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten gemäß

    § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gleichzustellen."

  7. § 65 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten:

    „Der Bestattungskostenbeitrag kann nur in den in Abs. 1 Z 1 angeführten Fällen übertragen oder verpfändet werden."

  8. § 72 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Die Pensionen und das Übergangsgeld sind in der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen.

    Gebühren für die Auszahlung (Überweisung) von Geldleistungen aus der Pensionsversicherung einschließlich des Übergangsgeldes sind vom Versicherungsträger zu tragen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für die Auszahlung (Überweisung)

    der Geldleistungen."

  9. Dem § 73 Abs. 3 ist folgendes anzufügen:

    „Ruht der Pensionsanspruch für den Monat Mai bzw. Oktober ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

    so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des

    § 61 a zu berechnen."

  10. a) § 86 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

    „Für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege hat der Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, 20 vH der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten als Kostenanteil zu ersetzen."

    1. Im § 86 Abs. 6 hat der Punkt am Schluß der lit. d zu entfallen; folgendes ist anzufügen:

    „und nicht § 93 Abs. 2 anzuwenden ist."

  11. a) Im § 92 Abs. 3 erster und zweiter Satz ist der Betrag von „15 S" durch den Betrag von „18 S"

    zu ersetzen.

    1. Im § 92 Abs. 3 ist nach dem zweiten Satz folgender Satz einzufügen:

    „An die Stelle des Betrages von 18 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1983,

    der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 47) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Schilling."

  12. § 93 hat zu lauten:

    „Heilbehelfe und Hilfe bei körperlichen Gebrechen

    § 93. (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen,

    Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe sowie Hilfsmittel (Abs. 3) sind dem Versicherten für sich und seine Angehörigen in einfacher und zweckentsprechender Ausführung zu gewähren.

    (2) Die Kosten der Heilbehelfe und Hilfsmittel werden vom Versicherungsträger nur übernommen,

    wenn sie höher sind als 20 vH des Meßbetrages

    (§ 48 Abs. 2), gerundet auf volle Schilling. Der vom Versicherten zu tragende Kostenanteil (§ 86) hat mindestens 20 vH des Meßbetrages, gerundet...

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