Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Hauptschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

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Artikel I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/1999, insbesondere dessen §§ 6 und 16, sowie auf Grund des § 31b Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, wird verordnet:

§ 1. Für die einzelnen Formen der Hauptschulen werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. Lehrplan der Hauptschule (Anlage 1),

  2. Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung

    (Musikhauptschule) (Anlage 2),

  3. Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung

    (Sporthauptschule) (Anlage 3),

  4. Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung

    (Skihauptschule) (Anlage 4).

    § 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:

  5. § 1 der Verordnung sowie jeweils der vierte und sechste Teil der Anlagen 1 bis 4 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2001,

    hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2003 in Kraft,

  6. im Ãœbrigen treten die Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung mit 1. September 2000 in Kraft.

    Artikel II Bekanntmachung Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das...

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