Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. Mai 1973 über die Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Hochschullehrer, Vertragsassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an den Hochschulen und den wissenschaftlichen Anstalten

Gemäß § 20 in Verbindung mit dem § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, im Zusammenhang mit dem

§ 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBL Nr. 215/1972,

wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet:

§ 1. Die den Hochschullehrern im Sinne des

§ 32 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 277/1972,

sowie die den Vertragsassistenten im Sinne des

§ 19 und den wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften im Sinne des § 18 Abs. 1

des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl.

Nr. 216, und des § 13 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, sowie den Beamten und Vertragsbediensteten des wissenschaftlichen Dienstes gebührenden Entschädigungen für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, werden pauschaliert.

§ 2. Das Pauschale wird für die nachstehend genannten Gruppen jeweils einheitlich in einem monatlich gebührenden Betrag wie folgt festgesetzt:

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember 1972 in Kraft.

§ 4...

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