Bundesgesetz vom 23. Feber 1979, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird (Krankenanstaltengesetz-Novelle 1979)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/

1958, BGBl. Nr. 281/1974, BGBl. Nr. 659/1977

und BGBl. Nr. 456/1978 wird geändert wie folgt:

(Grundsatzbestimmungen)

  1. § 3 Abs. 5 und 6 haben zu lauten:

    „(5) Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf er lediglich bei Ambulatorien einer Bewilligung zur Errichtung; diese ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Ärzte bzw. Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der

    Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer vorliegt (§ 339

    ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn der Bedarf durch die Landesregierung festgestellt ist.

    Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Bewilligung zum Betriebe der Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen,

    wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 lit. b, c und d gegeben sind.

    (6) Im behördlichen Verfahren wegen Genehmigung der Errichtung oder Inbetriebnahme von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers haben die öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte und bei Zahnambulatorien auch die der Dentisten Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950, wenn a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG zustande gekommen ist,

    1. der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder c) die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmens hinausgeht.

    Im übrigen haben die berührten gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen die Stellung eines Beteiligten."

  2. Der bisherige Abs. 6 des § 3 ist als Abs. 7

    zu bezeichnen.

  3. Der bisherige Text des § 4 ist als Abs. 1 zu bezeichnen.

  4. Dem § 4 ist folgender Abs. 2 anzufügen:

    „(2) Für die Erwerbung oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen des § 3 entsprechend anzuwenden."

  5. Nach § 8 a ist folgender § 8 b einzufügen:

    „§ 8 b. (1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat eine fachlich geeignete Person zur...

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